Sturz in Einkaufszentrum:Versichert ist nur der Haupteingang

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Wer sichergehen will, dass bei einem Unfall in einem Einkaufszentrum Schadenersatz gezahlt wird, sollte den Haupteingang benutzen. Diese Erfahrung musste eine Münchnerin jetzt machen.

Von Christian Rost

Wer sichergehen will, dass bei einem Unfall in einem Einkaufszentrum Schadenersatz gezahlt wird, sollte beim Betreten des Gebäudes immer den Haupteingang benutzen und keinesfalls den Notausgang. Eine 64 Jahre alte Frau aus dem Landkreis München musste diese Erfahrung machen. Sie war vor einem Einkaufszentrum ausgerutscht und erlitt dann auch noch mit einer Klage gegen die Eigentümer und Betreiber Schiffbruch vor dem Münchner Amtsgericht.

Die Frau besuchte das Einkaufszentrum an einem Tag Ende November. Dabei benutzte sie einen Notausgang, vor dem sich weder Schmutz- noch Rutschmatten befanden. Weil es geregnet hatte, war der Boden nass. Die Frau rutschte aus, prellte sich das Steißbein, zog sich einen Muskelfaserriss im linken Oberschenkel sowie einen Innenmeniskusschaden zu. Außerdem ging ihre Uhr kaputt. Für den Schaden und die medizinische Behandlung verlangte sie vom Einkaufszentrum mindestens 3000 Euro. Weil sie kein Geld bekam, ging der Fall vor Gericht.

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Aus Sicht der Frau hatten Eigentümer und Betreiber ihre Verkehrssicherheitspflicht verletzt. Weder sei die feuchte Stelle beseitigt worden, noch seien Warnschilder aufgestellt worden. Das Amtsgericht stellte fest, dass die Eigentümer des Zentrums ohnehin nicht haftbar seien und die Betreiber auch keine Schuld treffe, weil sie "nicht für alle denkbaren entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen" müssten.

Der Notausgang, der teilweise von Kunden auch als Eingang benutzt wird, ist nach Ansicht der Richter eigentlich nicht für den Publikumsverkehr bestimmt. Deshalb müssten bei einem Notausgang keine besonderen Vorkehrungen für die Sicherheit des Betretens des Gebäudes getroffen werden. Die Verkehrssicherungspflichten gelten an Notausgängen demnach nur eingeschränkt. An solchen Stellen genügen Vorkehrungen, die "nach den konkreten Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich und zumutbar sind", so das Amtsgericht weiter.

Die Betreiber des Einkaufszentrums hatten sogar nachgewiesen, dass ein Reinigungsunternehmen permanent rund um das Gebäude Gefahrenstellen prüft und beseitigt. Die Kontrollen erfolgen alle 30 Minuten, was das Gericht als ausreichend ansah. Die Schadenersatzklage der Kundin wurde abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

© SZ vom 05.08.2014 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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