Die umstrittenen Praktiken des Abschleppdienstes Parkräume KG haben am Montag wieder einmal die Justiz beschäftigt. Ob das Abschleppen eines widerrechtlich auf einem Kundenparkplatz abgestellten Wagens im Auftrag eines Lebensmittelmarkts und die Herausgabe erst gegen Nachweis der Zahlung von 297,50 Euro eine Nötigung war, blieb vor dem Amtsgericht München allerdings ungeklärt.
Das Gericht stellte das Strafverfahren gegen einen Mitarbeiter der Parkräume KG wegen Geringfügigkeit ohne Auflagen ein. Eine zuckerkranke Frau hatte den Mann angezeigt, weil in dem Auto ihr Blutzuckermessgerät lag. Sie habe deswegen ein Krankenhaus aufsuchen müssen, um ihre Werte messen zu lassen. Die Frau musste auf Fragen der Verteidigung aber einräumen, dass sie zu Hause ein zweites Messgerät hatte.
Das Unternehmen lässt sich die Entschädigungsansprüche der Inhaber privater Parkplätze abtreten. Es schleppt die Wagen von Falschparkern an einen unbekannten Ort ab, den sie erst bei Barzahlung oder Vorlage eines Überweisungsträgers preisgibt. Dieses Geschäftsmodell hat schon mehrmals den Bundesgerichtshof beschäftigt. Zuletzt erging am 4. Juli ein Urteil, wonach der Abschleppdienst nur die ortsüblichen Gebühren berechnen darf. Bejaht wurde bereits 2011 grundsätzlich das Recht der Parkräume KG, abgeschleppte Autos erst nach der Bezahlung freizugeben.