Andechs:Andechser müssen für Gehwege bezahlen

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Wenn in Andechs Straßen und Gehwege ausgebaut werden, müssen Anwohner einen Teil der Kosten übernehmen. (Foto: Franz Xaver Fuchs)

In einer neuen Satzung regelt die Gemeinde die Aufteilung der Kosten beim Ausbau von Straßen

Von Ute Pröttel, Andechs

In einer neuen Satzung regelt die Gemeinde Andechs, wie viel Anlieger für den Ausbau einer Straße vor der eigenen Haustüre bezahlen müssen. Sie orientiert sich dabei an einem Muster des bayerischen Gemeindetages. In Andechs hat die neue Satzung besondere Brisanz, denn seit 2015 wird die Ortsdurchfahrt saniert. Der zweite Bauabschnitt entlang der Herrschinger Straße soll dieses Jahr abgeschlossen werden. Der dritte und letzte Abschnitt wird mit der Sanierung der Kreuzung am östlichen Ortsausgang in Richtung Starnberg in diesen Tagen in Angriff genommen. Die Kosten für die Fahrbahn übernimmt zwar das staatliche Bauamt, Anlieger werden aber zu 55 Prozent an den Kosten für Gehwege und Beleuchtung beteiligt. Die gesamte Ortsdurchfahrt wird bei der Abrechnung zusammengefasst.

Auf Grundlage der neuen Satzung wird die Gemeinde in einer Anliegerversammlung am kommenden Montag das weitere Vorgehen erörtern. Von Mitte Mai an sollen Grundstückseigentümer dann erste Vorbescheide erhalten. Dann können sie Einwände geltend machen oder eine Ratenzahlung vereinbaren. Die Endabrechnung folgt erst nach Beendigung des Bauabschnitts an der Starnberger Straße, also frühestens Mitte nächsten Jahres.

Der Beitrag für den Ausbau von Straßen wird einmalig erhoben und errechnet sich nach dem Abschluss der Arbeiten aus den tatsächlichen Kosten. Die neue Satzung der Gemeinde Andechs enthält auch die Möglichkeit, den fälligen Betrag in Raten oder in Form einer Rente zu bezahlen. Überschreitet der Beitrag das 0,4-Fache des Grundstückswertes, kann die Beitragsschuld erlassen werden.

Im Gegensatz zur früheren Satzung, wonach Grundstücke in einem Abstand bis zu 100 Meter links und rechts neben der Straße zur Beitragspflicht herangezogen wurden, wird nun auf die sogenannte Tiefenbegrenzung verzichtet. Zur Errechnung der Beitragspflicht werden alle Grundstücke herangezogen, die über die neu erstellte oder erneuerte Straße erschlossen werden. Relevant ist dabei nicht die Grundstücksfläche sondern die maximal bebaubare Fläche. Sollte ein Anlieger auch Eigentümer eines weiteren angrenzenden Grundstückes in der zweiten Reihe sein, so wird auch dieses zur Beitragspflicht herangezogen.

Die Grundstücksflächen werden mit einem sogenannten Nutzungsfaktor versehen. Bei eingeschossigen Bauten oder gewerblich genutzten Grundstücken beträgt dieser 1,0. Jedes weitere Vollgeschoss schlägt mit 0,3 zu Buche. Ein zweigeschossiges Familienhaus wird also mit dem Faktor 1,3 berechnet. Ein viergeschossiges Bürogebäude mit Faktor 1,9. Sollte kein Bebauungsplan die bebaubare Fläche ausweisen, gilt die umliegende Bebauung als Maßgabe.

© SZ vom 24.03.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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