Urteil des Amtsgerichts München:Parken vor Nachbars Garage

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Kein Parkplatz für Anwohner: Immer wieder hat sich eine Münchnerin vor die Garage ihres Nachbarn gestellt. Nun drohen ihr 250.000 Euro Ordnungsgeld.

Ekkehard Müller-Jentsch

"Der kann doch klingeln, wenn er wegfahren will", meinte eine Münchnerin und parkte immer wieder ihren Wagen vor der Garageneinfahrt des Nachbarhauses. Dieser nassforsche Umgang könnte die Frau demnächst allerdings teuer zu stehen kommen: Falls sie sich nicht einen anderen Parkplatz sucht, drohen ihr drastische Ordnungsstrafen.

Der Streit entbrannte in einer kleinen Privatstraße in Harlaching. Am Ende dieser Sackgasse befinden sich die Garage des einen Hauses und auch der Zugang zum Anwesen der Nachbarin. Nun stellte die Frau aus Bequemlichkeit immer wieder ihren Wagen vor der Garageneinfahrt ab. Der Nachbar bat sie mehrmals, dies zu unterlassen - ohne Erfolg. Er warf ihr ein Schreiben in den Briefkasten, in dem er sie aufforderte, eine schriftliche Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Aber die Frau dachte gar nicht daran, das zu tun.

Daraufhin klagte der Garagenbesitzer vor dem Amtsgericht: Die Nachbarin solle förmlich verurteilt werden, nicht mehr vor der Einfahrt zu parken, denn er könne ansonsten seine Garage praktisch nicht nutzen. Die Münchnerin meinte in dem Prozess, dass der Mann doch jederzeit an ihrer Haustüre klingeln und sie darum bitten könne, den Weg rasch frei zu machen. "Weil die Straße so eng ist, besteht gar nicht die Möglichkeit, mein Auto so abzustellen, dass die Garagenzufahrt nicht beeinträchtigt wird", erklärte sie der Amtsrichterin.

Die konnte diese Einstellung aber keineswegs gutheißen: Das Abstellen des Pkw vor der Garageneinfahrt stelle eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, erklärte sie. Hier gehe es auch nicht nur um ein kurzes Anhalten zum Aussteigen, stellte die Richterin fest: "Der Wagen ist jeweils über einen längeren Zeitraum dort geparkt worden."

Angesichts der Tatsache, dass die Nachbarin das mehrmals praktiziert und sich dann auch geweigert hatte, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, sah die Richterin eine Wiederholungsgefahr. Für den Fall, dass die Frau weiter ihren Pkw vor der Garage abstellt, droht laut Urteil nun Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - das Gericht würde die Höhe in jedem Einzelfall festlegen.

Die Richterin gab der Frau noch mit auf den Weg, dass sie auch keinerlei Anspruch darauf habe, Gegenstände direkt vor ihrem Eingang ein- und auszuladen, wenn sie dabei das Eigentum anderer Menschen behindere. Sie könne ihren Wagen woanders abstellen - "dann müssen Sie eben ein paar Schritte gehen". Das Urteil (Az.:241C7703/09) ist rechtskräftig.

Dass man das Blockieren einer Garagenzufahrt sogar unter strafrechtlichen Gesichtspunkten beurteilen könnte, hat vor einigen Jahren das Amtsgericht Speyer gezeigt und einen rücksichtslosen Parker wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Autofahrer hatte spät abends vor seinem Haus keinen Stellplatz mehr gefunden und sein Fahrzeug kurzerhand vor die Einfahrt des Nachbargrundstücks gestellt. Als der ärgerliche Nachbar am nächsten Morgen den Störenfried aus seiner Wohnung klingeln wollte, bekam der das im Tiefschlaf gar nicht mit.

Der Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken sah das in der Berufungsverhandlung dann aber etwas milder als der Amtsrichter. Das OLG meinte zwar auch: "Grundsätzlich kann ein solches Verhalten als Nötigung erkannt werden." Erforderlich dafür sei allerdings der "böse Zweck", den anderen durch dieses Verhalten an der Wegfahrt zu hindern - das sei wohl nicht der Fall gewesen (Az.:1Ss106/98).

© SZ vom 31.08.2010 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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