Spielplatzsatzung für Unterhaching:Kein Kinderkram

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Was ein Kinderspielplatz als Minimum an Fläche und Geräten haben muss, regelt in Unterhaching künftig eine Satzung. (Foto: Angelika Bardehle)

Ein kleines Wipptier im hintersten Eck des Grundstücks? Nicht mehr lange. Per Satzung legt die Gemeinde Unterhaching fest, wie groß Spielplätze in Wohnanlagen künftig mindestens sein müssen.

Von Iris Hilberth, Unterhaching

Das Wipptier hinten im Eck des Grundstücks hat sicher einen besseren Platz verdient. Etwa drei mal drei Meter räumten die Planer der Wohnanlage seinerzeit dem Spielgerät samt winzigem Sandkasten ein. Wippen will hier kaum einer. Dabei hätte es die Gemeinde Unterhaching gerne gesehen, dass für den Kinderspielplatz in kleineren Wohnanlagen genügend Freiraum vorhanden bleibt. Ein frommer Wunsch in Zeiten enormer Nachverdichtung und maximaler Ausnutzung exorbitant teurer Grundstücke. Damit zukünftig die Bauherren nicht mehr drumherumkommen, eine wirklich "ausreichend großen" Kinderspielplatz von mindestens 60 Quadratmetern anzulegen, hat der Bau- und Umweltausschuss des Gemeinderats beschlossen, eine Kinderspielplatzsatzung zu erlassen. Am Mittwoch soll sie dem Gemeinderat vorgelegt werden.

Dieser formale Kniff ist notwendig, da in letzter Zeit im Unterhachinger Rathaus mehr und mehr Bauanträge eingereicht werden, die entweder gar keinen, einen sehr kleinen oder einen Spielplatz ohne Spielgeräte vorsehen. Denn die Bayerische Bauordnung schreibt bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen zwar einen "ausreichend großen Spielplatz" vor. Was das genau sein soll, ist jedoch Auslegungssache. Zumindest ist das Einhalten einer DIN-Norm nicht relevant dafür, ob eine Baugenehmigung erteilt wird. Bei vereinfachten Baugenehmigungsverfahren hat der Landesgesetzgeber sogar die Spielplatz-Verpflichtung ganz herausgenommen. Allerdings hat er den Gemeinden auch die Möglichkeit eingeräumt, per Satzung Bauherren dazu zu zwingen, einen Spielplatz in tatsächlich ausreichender Größe mit akzeptabler Ausstattung und geeigneter Lage einzuplanen.

Existiert nämlich in einer Gemeinde eine solche detaillierte Regelung, wie etwa in der Stadt München, dann ist es nicht mehr möglich, das gesamte Grundstück zuzubauen oder sämtliche Flächen zur Sondernutzung an einzelne Besitzer zu verkaufen. "Unterhaching ist eine kinderfreundliche Gemeinde", begründet Rathaussprecher Simon Hötzl den Vorstoß der Verwaltung, den die Mitglieder des Bauausschusses einstimmig mitgegangen sind. Zwar wolle man nicht alles überreglementieren, doch hier sieht man Handlungsbedarf.

Unterhaching will sich an der Stadt München orientieren

Die Spielplatzsatzung soll insbesondere eine Handhabe bei kleineren Bauvorhaben sein, bei typischer Nachverdichtung, wenn auf einem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit vier bis acht Parteien ein altes Häuschen mit Garten ersetzt. In großen Baugebieten stelle sich dieses Problem nicht, "da werden städtebauliche Verträge geschlossen, in denen auch die Größe und Lage des Spielplatzes festgelegt wird", sagt Hötzl. Auch für die gemeindeeigenen Spielplätze gebe es Richtlinien. Unterhaching will mit der neuen Satzung erreichen, dass insbesondere kleinere Kinder auf dem Grundstück ihrer Wohnungen spielen können und die Umgebung nicht verlassen müssen.

Die Gemeinde will sich mit der neuen Regelung an der Stadt München orientieren und für je 25 Quadratmeter Wohnfläche mindestens 1,5 Quadratmeter Spielplatzfläche einfordern. Mindestens sollen 60 Quadratmeter für die kleinen Bewohner der Anlage als Spielfläche eingeplant werden, und zwar zur verkehrsabgewandten Seite und mit ungehindertem Zugang für die Bewohner. Auch soll der Spielplatz erreicht werden können, ohne dass die Kinder das Grundstück verlassen müssen. Als Mindestausstattung schwebt Unterhaching ein Sandspielplatz von mindestens vier Quadratmetern, ein Spielgerät und eine Sitzmöglichkeit vor. Sollten sich Bauherrn dann noch immer nicht an die Vorgaben halten, könnte das künftig richtig teuer werden. In eine Spielplatzsatzung dürfen Verstöße mit Bußgeldern von bis zu 500 000 Euro festgeschrieben werden.

© SZ vom 27.06.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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