Ruhestörung:Künftig gilt Zimmerlautstärke

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Gemeinde Planegg überarbeitet 20 Jahre alte Verordnung

Von Rainer Rutz, Planegg

Der Schutz vor Lärm in Haus und Garten muss in Planegg besonderen Vorrang genießen. Dies betonten jetzt etliche Gemeinderäte und Bürgermeister Heinrich Hofmann, als es im Hauptausschuss darum ging, die seit 20 Jahren bestehende entsprechende Verordnung zu überarbeiten. Im Grunde, sagte Ordnungsamtsleiter Martin Götz, habe sich das Regelwerk bewährt, größere und außergewöhnliche Vorfälle habe es kaum gegeben: "Meistens geht es zum Beispiel darum, dass jemand mittags um 13 Uhr den Rasen mäht oder Ähnliches."

Die Verordnung, die in den meisten bayerischen Kommunen ähnlich sei, müsse deshalb nicht entscheidend verändert werden, sagte er. Im Kern bleiben ruhestörende Arbeiten, das Musizieren auf Instrumenten oder das laute Abspielen von Tonträgern aller Art wie bisher zwischen 12 und 14 Uhr und ab 19 Uhr bis acht Uhr morgens an Werk- und Samstagen verboten. Ausnahmen muss das Rathaus genehmigen.

In der Diskussion im Ausschuss zeigte sich allerdings, dass nicht alles so leicht zu handhaben ist, wie es aussieht. Sowohl Peter von Schall-Riaucour (FDP) als auch Anneliese Bradel (Grüne Gruppe 21) wiesen darauf hin, dass es auch auf die Wortwahl ankommt. So meinte Riaucour, der Terminus "die Ruhe der Allgemeinheit" sei verwirrend und reiche nicht aus: "Es sollte heißen: die Ruhe Dritter." Die Gemeinderäte gaben ihm recht. Schwieriger wird es schon mit einem Umstand, auf den Bradel hinwies. Sie zitierte nämlich einen Beschluss des Bundesgerichtshofs, wonach beispielsweise das Spielen von Instrumenten "grundsätzlich" auch in den sogenannten Ruhezeiten erlaubt sei.

Es sei Aufgabe der Gemeinden, dies durch eine eindeutige Wortwahl zu regeln. Wenn man beim Begriff "erhebliche Ruhestörung" bleibe, fordere das "oft die Gerichte heraus". Besser sei es, den Begriff "Zimmerlautstärke" zu verwenden: "Der ist eindeutig und bedeutet, dass zum Beispiel die Musik nur in den eigenen Räumen zu hören sein darf."

© SZ vom 28.02.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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