Oberhaching:Balkon mit Satteldach

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Hauseigentümerin muss ihre Dachterrasse überbauen

Von Iris Hilberth, Oberhaching

Die Ortsgestaltungssatzung ist für die Gemeinde Oberhaching fast so etwas wie die Bibel für den Pfarrer. Im Rathaus wird penibel darauf geachtet, dass Bauherrn penibel alle Vorschriften einhalten, von der Form der Baukörper über die Farbe Außenwände bis hin zur Dachneigung und zur Vorgartengestaltung. Es kommt nicht selten vor, dass Planer nachbessern müssen, weil die Fenster oder der Dachüberstand nicht stimmen, manchmal hat auch jemand die falsche Ziegelfarbe ausgewählt. Im Ortsteil Oberbiberg baute eine Hauseigentümerin einen Carport an ihr Wohngebäude und errichtete auf einem Teil des Daches eine Terrasse. Die Gemeinde sah die Vorgaben verletzt, das Landratsamt folgte dieser Auffassung. Jetzt landete die Sache vor dem Verwaltunsgericht.

Im vorderen Teil des großen Carports, unter dem ein Wohnmobil Platz findet, hat die Hauseigentümerin wie in der Bauverordnung der Gemeinde vorgeschrieben ein Satteldach errichtet. Seit 1995 ist es in Oberhaching eine Standardregel, auf Nebengebäuden Satteldächer zu errichten, Flachdächer sind tabu. Aus Sicht der Gemeinde ist aber die Dachterrasse, die auf vier Metern Länge über dem hinteren Teil des Carports errichtet wurde, ein Flachdach.

Die Gemeinde hat daher für das nachträglich beantragte Bauvorhaben sein Einvernehmen verweigert und das Landratsamt hat den Bauantrag abgelehnt. Dagegen hat die Hausbesitzerin geklagt, musste letztlich aber einsehen, gegen die örtlichen Bauvorschriften verstoßen zu haben und stimmte einem Kompromissvorschlag von Richterin Cornelia Dürig-Friedl mit der Gemeinde zu. Demnach muss sie nun ihre Dachterrasse zwar nicht ganz entfernen, allerdings um etwa die Hälfte auf 2,12 Meter zurückbauen und das Satteldach verlängern.

Der Anwalt der Klägerin hatte vergeblich darauf gesetzt, dass man den flachen Teil des Anbaus ja gar nicht von irgendwelchen öffentlichen Straßen aus sehen könne. Das Haus steht am äußersten Ortsrand von Oberbiberg, direkt am Wald. Der Carport könne also das Ortsbild gar nicht stören. Auch gebe es weitere Flachdächer von Garagen in der Umgebung.

Urteile, nach denen Terrassen nicht auf Garagen errichtet werden dürfen gibt es einige. "Warum die Rechtsprechung das nicht mag, ist nicht nachvollziehbar", sagte Richterin Dürig-Friedl. Es ergebe eigentlich keinen Sinn, da Garagen riesigen Raum und Fläche einnähmen, da sei es sinnvoll, die Dächer für irgendetwas zu nutzen. Doch im Oberbiberger Fall greift die Satzung der Gemeinde und damit sind Satteldächer vorgeschrieben. Bezeichnet man nun aber die Dachterrasse als Balkon, sieht die Sache etwas anders aus. Die dürfen in Oberhaching 1,50 Meter nach außen vorstehen. "1,30 Meter braucht man auch wenigstens, um den Müll und den Bierkasten rauszustellen", meinte die Richterin. "Wir wollen keine Bezugsfallwirkung", beharrte Oberhachings Bauamtsleiter Gerhard Jäger auf dieses Maß. Nach einer Begehung der Terrasse stimmte er dem vom Gericht vorgeschlagenen 2,12-Meter-Kompromiss dann zu. Die Hausbesitzerin hat nun bis Ende Juni Zeit, ihren Carport entsprechend umzubauen.

© SZ vom 19.12.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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