Gericht:Zelthalle im Wald muss weichen

Lesezeit: 1 min

Schafzucht in Taufkirchen gilt als Hobby, nicht als Landwirtschaft

Die zur Schafhaltung genutzte Zelthalle in einem Waldgebiet östlich der Autobahnauffahrt Taufkirchen-Ost muss wieder abgebaut werden. Das hat das Verwaltungsgericht München entschieden, das nun mehrere Klagen des Besitzers gegen entsprechende Anordnungen aus dem Landratsamt abgewiesen hat. Die Behörde hatte schon seit Längerem darauf gedrungen, dass die vor mehr als zwei Jahren errichtete Zelthalle sowie der benachbarte Schuppen und ein gepflasterter Lagerplatz im sogenannten Parallelogramm an der B 471 wieder verschwinden müssen.

Die Entscheidung des Gerichts hatte sich bereits am Freitag in der mündlichen Verhandlung abgezeichnet. Da hatte der für seinen Vater erschienene Sohn des Klägers vergeblich versucht, die Kammer zu überzeugen, dass es sich bei der Schafzucht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Als solcher hätte dem Besitzer laut Baugesetzbuch bei Eingriffen im Außenbereich eine Privilegierung zugestanden. Die Vorsitzende Richterin machte in der Verhandlung jedoch klar, dass die Kammer die Schafzucht als "Hobby eines Rentners" bewertet - so wie es das Gericht bereits in einem früheren Verfahren getan hatte. Auch auf die Ankündigung des Sohnes, er habe einen Hof in Aying gekauft und werde mit den Schafen dorthin umziehen, wollte die Vertreterin des Landratsamts nicht eingehen. Sie betonte: "Eine Sicherheit, dass hier ein landwirtschaftlicher Betrieb eröffnet werden kann, sehe ich nicht."

Die Zelthalle, für die der Besitzer im Nachgang eine Baugenehmigung im Rathaus beantragt hatte, hätten in der Taufkirchner Bevölkerung und beim Gemeinderat viel Unmut ausgelöst, berichtete Bauamtsleiter Stefan Beer in der Verhandlung. "Da gibt es ein nachhaltiges Interesse, dass hier wieder rechtmäßige Zustände hergestellt werden - vor allem, weil das ein neuralgischer Punkt ist und ein Politikum weit über die Grenzen hinaus." Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Einem Gerichtssprecher zufolge kann der Kläger binnen eines Monats nach der Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

© SZ vom 16.02.2021 / stä - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: