An Abstellgleisen:Bahn muss Lärm messen

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Auch für die Anlieger der Abstellgleise am Bahnhof Deisenhofen könnte das Urteil eine Entlastung bringen. (Foto: Angelika Bardehle)

Lärmschutz-Initiative feiert Erfolg im Kampf gegen Ruhestörung durch stehende Züge

Von Iris Hilberth, Oberhaching

Dass Züge nicht nur Krach machen, wenn sie vorbeirauschen, sondern auch bei Tempo null den Menschen an der Bahnlinie den Schlaf rauben können, ist vielen bekannt, seit es die Interkommunale Lärmschutz-Initiative aus Oberhaching gibt. Seit mehr als zehn Jahren kämpft sie gegen das Brummen und Zischen abgestellter Züge. Einige technische Veränderungen hat sie schon durchgesetzt, jetzt meldet sie einen weiteren Erfolg für die bahngeplagten Anwohner: Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass die Deutsche Bahn an Abstellgleisen Lärmmessungen vornehmen muss.

Die Bahn, genauer genommen die DB Netz, hatte sich gerichtlich dagegen gewehrt, eine Anordnung des Eisenbahnbundesamts anzuerkennen, wonach nachts gemessen werden soll, wie viel Lärm durch das Ablassen von Druckluft aus Klimaanlagen, Kompressoren und Lüftern entsteht. In dem Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ging es um die regelmäßig am Bahnhof Kochel abgestellten Triebfahrzeuge der Werdenfelsbahn. Bereits das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof hatten zuvor entschieden, dass die Bahn sehr wohl messen muss, wie laut ihre abgestellten Züge sind. Entscheidend in dem Urteil aus Leipzig ist auch die Feststellung des Gerichts, dass Abstellgleise im Sinne des Lärmschutzes als Anlagen bewertet werden. Das heißt: Für abgestellte Züge gelten niedrigere Grenzwerte als für fahrende Bahnen. Für den Oberhachinger Werner Litza, den Vorsitzenden der Lärmschutzinitiative, ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts "ein Meilenstein in der Bekämpfung des Lärms durch abgestellte Züge in Wohngebieten".

Ihm zufolge hat das Urteil auch weitreichende Folgen für alle andere Anlieger an Abstellgleisen, wie etwa auch in Deisenhofen oder Höhenkirchen-Siegertsbrunn. Dort habe man vor zehn Jahren bereits versucht, Lärmmessungen gerichtlich durchzusetzen, war damals aber noch gescheitert. "Jetzt wird man auf die Entscheidung von Leipzig blicken, wenn Klagen eingereicht werden", sagt Litza. Als besonderen Erfolg sieht er die Aussage der Richter, dass der Schienenbonus in Sachen Lärm nur für den Transport greift, aber nicht für reine Stellplätze. Das heißt: Hier gelten die Grenzwerte der allgemeine Verwaltungsvorschrift für nächtlichen Lärmschutz, also zum Beispiel 40 Dezibel für allgemeine Wohngebiete und 45 Dezibel für Mischgebiete. Nach der Verkehrslärmschutzverordnung, die für Schienenwege und Bahntechnik angewandt wird, wären es 49 beziehungsweise 54 Dezibel. Im Vergleich: Ein Kühlschrank schafft locker 50 Dezibel, der Rasenmäher 70 und der Presslufthammer 120. Offen sei nun aber noch, welche konkreten Maßnahmen sich bei nachgewiesener Überschreitung der Grenzwerte ergeben, betont Litza. Er erhofft sich Erkenntnisse bei der Mitgliederversammlung am 11. März, zu der ein Vertreter der DB Regio eingeladen wurde.

© SZ vom 30.01.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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