Klage gegen BMW:Zu wenig Kraft unter der Haube

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Ein Anwalt fordert vor Gericht den Kaufpreis für einen Mini zurück. Seine Begründung für die Klage gegen BMW: Der Wagen fährt zu langsam.

Ekkehard Müller-Jentsch

Weil sein Mini nur Tempo 192 statt 200 schafft, hat ein hessischer Rechtsanwalt das Münchner BMW-Werk verklagt. Er verlangte die komplette Rückabwicklung des Kaufvertrags, obwohl der Kleinwagen zum Zeitpunkt der Klage schon 84.000 Kilometer auf dem Tacho hatte.

Tempo 192: Schneller lief der Mini eines Anwalts aus Hessen nicht. Das war für dieses Grund genung, vor Gericht zu ziehen. (Foto: Foto:)

In erster Instanz beim Landgericht MünchenI war der Jurist noch als Sieger aus dem Sitzungssaal gegangen. Doch BMW hatte sofort Berufung eingelegt. Und das Oberlandesgericht München drehte am Donnerstag den Spieß um: Der 8. Senat ließ sich nicht davon überzeugen, dass der Wagen die beklagte "Minderleistung" auch schon bei der Auslieferung aufgewiesen hatte.

Mit Klimaanlage noch langsamer

Der Einzelrichter der ersten Instanz hatte den Mini durch einen Gutachter untersuchen lassen. Der Sachverständige stellte daraufhin statt einer Leistung von 85 Kilowatt nur eine solche von 78,5 KW fest. Also umgerechnet knapp 107 PS statt der geforderten 115. Die Minderleistung des Motors lag nach seiner Berechnung also etwa bei 7,5 Prozent - und damit über der in der Rechtsprechung festgestellten "Erheblichkeitsgrenze" von fünf Prozent. Der Anwalt monierte, dass der Leistungsabfall sogar noch stärker sei, wenn er die Klimaanlage einschalte.

Der unzufriedene Kunde wollte den ursprünglich 23.400 Euro teuren Wagen an BMW zurückgeben. Für die Nutzung des Fahrzeuges, das bei Einreichung der Klage immerhin schon rund 35 Monate alt war, wollte er 11.500 Euro "Nutzungsentschädigung" bezahlen.

Er behauptete, schon zum Zeitpunkt der Übergabe habe der Mini nicht die volle Kraft entwickelt und dann stetig an Leistung verloren. Den Einzelrichter in erster Instanz konnte der hessische Anwalt noch davon überzeugen, dass die Ursache für die verminderte Motorenleistung bereits bei der Auflieferung bestanden hatte.

Zweifel an der Begutachtung

Doch der 8.OLG-Senat sah das nun ganz anders: Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe das Fahrzeug einen entsprechenden Mangel aufgewiesen habe. An der Begutachtung äußerte das Gericht gewisse Zweifel, etwa weil der Sachverständige bei seinem Tempotest den Zustand der Reifen nicht dokumentiert hatte, dagegen zwar die Windgeschwindigkeit und Windrichtung - jedoch nicht, in welcher Fahrtrichtung er den Mini dabei fuhr.

Doch die Frage nach Rücken- oder Gegenwind erschien dem Senat schließlich gar nicht so wichtig. Vielmehr wies das Gericht auf den Widerspruch hin, dass es einerseits der Sachverständige für "sehr unwahrscheinlich" hält, dass die Leistungsabfälle erst nach der Auslieferung entstanden seien - doch andererseits der klagende Anwalt in seiner Klageschrift gerade behauptet, im Laufe der Zeit sei es "zu einem immer größer werdenden Leistungsabfall" gekommen. Der Senat sei daher nicht davon überzeugt, dass der Mangel schon von Anfang an bestanden habe (Az.: 8U2223/09).

© SZ vom 07.08.2009 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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