Vor dem Amtsgericht:Auch kleinste Mengen sind strafbar

Lesezeit: 2 min

Der Konsum von Cannabis soll legalisiert werden. (Foto: Sean Gallup/Getty Images)

Wegen des Besitzes von weniger als einem halben Gramm Cannabis wird ein 20-Jähriger verurteilt. Das Gericht betont die Risiken des Drogenkonsums.

Von Charlotte Geier, Fürstenfeldbruck

Über die Legalisierung von Cannabis in Deutschland wird heftig gestritten. Wenngleich ein liberalerer Umgang mit der Droge nun gesetzlich angestrebt wird, gilt aktuell noch: Jeder Besitz von Cannabis stellt nach dem Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich eine Straftat dar. Diese Gesetzeslage bekam jüngst vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck ein 20 Jahre alter Auszubildender zu spüren. Wegen Besitzes von 0,46 Gramm Cannabis wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 200 Euro und der Teilnahme an einem Beratungs- und Behandlungskurs für jugendliche Drogenkonsumenten der Caritas Fürstenfeldbruck verurteilt.

Das Gericht kann nach seinem Ermessen von einer Bestrafung absehen, wenn sich der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge verschafft oder besitzt. Die weit verbreitete Ansicht, der Besitz einer geringen Menge Cannabis zum Eigenkonsum sei grundsätzlich nicht strafbar, ist unzutreffend; die Straflosigkeit steht in diesen Fällen im Ermessen des Gerichts.

Alle Nachrichten im Überblick
:SZ am Morgen & Abend Newsletter

Alle Meldungen zur aktuellen Situation in der Ukraine und weltweit - im SZ am Morgen und SZ am Abend. Unser Nachrichten-Newsletter bringt Sie zweimal täglich auf den neuesten Stand. Hier kostenlos anmelden.

In ihrem Plädoyer führte die Staatsanwältin aus, mildernd auf die Strafe wirke sich aus, dass es sich bei Cannabis um eine weiche Droge handle und der Angeklagte die Absicht gehabt habe, das Cannabis selbst zu konsumieren. Strafverschärfend sei aber, dass der Täter bereits mehrfach vorbestraft sei, unter anderem wegen Waffenbesitzes - er hatte mal einen Schlagring dabei -, Körperverletzung sowie dem Besitz von Betäubungsmitteln, und dass seine letzte Verurteilung wegen Cannabisbesitzes zum Zeitpunkt der Tat erst zwei Monate zurücklag. Aufgrund einer Reifeverzögerung des Angeklagten und einer jugendtypischen Tat gelte das mildere Jugendstrafrecht. Dieses kann in der Altersspanne von 18 bis 21 Jahren nach einer Einzelfallprüfung des Gerichts noch angewandt werden, wenn der Heranwachsende einem Jugendlichen und nicht einem Erwachsenen gleichgestellt werden kann. Sie plädiere daher, so die Vertreterin der Anklage, auf die Teilnahme an einem Drogenberatungsprogramm sowie eine Geldstrafe von 400 Euro.

Der Verteidiger betonte den schweren Lebensweg des Täters, der von familiären Problemen, schulischem Versagen bis hin zu einem Schulabbruch nach der achten Klasse, Depressionen mit Medikamentenbedarf und Drogensucht gezeichnet sei. Der Angeklagte wirke auf ihn ehrlich und bemüht, seine Situation zu verändern. Seine aktuellen Lebensumstände seien dafür förderlich: Er habe seinen qualifizierenden Mittelschulabschluss 2018 nachgeholt, eine Ausbildung begonnen und zu seinen Kollegen habe er ein gutes Verhältnis. Die familiäre Situation habe sich ebenso verbessert, mit den Eltern bestünde wieder Kontakt. Daher plädierte auch er auf die Teilnahme an einem Beratungsprogramm und eine Geldstrafe von 200 Euro. Der Angeklagte sagte, er bemühe sich, von seiner Sucht loszukommen, doch sei dies sehr schwer für ihn.

Richter Johann Steigmayer schloss sich der Forderung des Verteidigers an und betonte nach der Urteilsverkündung gegenüber dem Täter, dass auch vermeintlich leichte Drogen wie Cannabis mit einem hohen Suchtpotenzial und erheblichen Leidensdruck einhergehen könnten. Er wünsche ihm alles Gute und hoffe, ihn vor Gericht nicht wiederzusehen.

© SZ - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

SZ PlusErnährung
:Der Niedergang der Currywurst

Lange Zeit war sie eines der beliebtesten Gerichte in Kantinen. Doch der Nimbus des Fast-Food-Klassikers bröckelt.

Von Silvia Liebrich

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: