Landgericht:Am falschen Tag zum Flughafen

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  • Eine Familie hat ihren Rückflug aus dem Urlaub verpasst, weil sie einen Tag zu spät den Transfer zum Flughafen genutzt hatten.
  • Weil sie die Schuld für dafür beim Reiseveranstalter sah, wollte die Klägerin die Kosten für den längeren Aufenthalt erstattet bekommen.
  • Das Gericht wies die Klage ab.

Von Andreas Salch

Sich zu konzentrieren und gründlich nachzudenken, fällt manchen Menschen schwer. Das kann fatale Folgen haben und teuer werden. Wie im Fall einer vierköpfigen Familie. Das Ehepaar hatte mit seinen beiden Kindern in der Zeit zwischen Heiligabend 2017 und Anfang Januar 2018 einen Urlaub am Roten Meer gebucht. Am Abend des Abreisetags musste die Familie jedoch zu ihrer großen Überraschung feststellen, dass ihr Flieger zurück nach Deutschland längst gestartet war. Der Schuldige für das Malheur war schnell gefunden: der Münchner Reiseveranstalter.

Davon zumindest war die Ehefrau überzeugt. Sie verklagte das Unternehmen in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht München auf Schadenersatz wegen "Verletzung von Informationspflichten". Da ein kurzfristiger Rückflug pro Person 1300 Euro gekostet hätte, entschied sich die Familie dafür, ihren Urlaub in dem ägyptischen Strandort Hurghada zu verlängern. Die damit verbundenen Kosten betrugen 1622,97 Euro. Diesen Betrag wollte die Klägerin von dem Münchner Reiseveranstalter erstattet haben. Doch das Amtsgericht München wies die Klage ab.

Vor Gericht behauptete die Klägerin, sie habe vor Ort keine Informationen über den Rückflug sowie den Transfer zum Flughafen bekommen. Auch die Reiseleitung habe sie unter einer angegebenen Nummer trotz mehrfacher Versuche nicht erreichen können. Lediglich ein Blatt Papier, das an einer Tafel im Hotel gehangen habe, habe über den Ablauf der Abreise informiert. Doch diese Informationen hatte die Klägerin komplett falsch interpretiert.

Als Abflugzeit stand auf dem Aushang: 5. Januar, 2018, 2.15 Uhr, Abholzeit im Hotel sollte um 22.15 Uhr sein. Die Klägerin hatte den Text allerdings so verstanden, dass sie und ihre Familie am 5. Januar um 22.15 Uhr abgeholt werden. Tatsächlich war der Termin für die Abholung aber am 4. Januar um 22.15 Uhr. Das, so der beklagte Münchner Reiseveranstalter vor Gericht, gehe bereits aus der Buchungsbestätigung hervor. Auf dem Aushang im Hotel habe zudem in der ersten Zeile in fett gedruckten Großbuchstaben gestanden: "Abholzeit ist Donnerstag auf Freitag" - also vom 4. auf den 5. Januar. Dieser Hinweis, so das Amtsgericht, sei "unmissverständlich".

Überdies verstehe es sich von selbst, dass die Abholung vom Hotel vor dem Abflug stattfinde, auch wenn, wie im vorliegenden Fall, der Termin zur Abholung auf dem Aushang erst an zweiter Stelle stand. Auch dass der Reiseleiter angeblich nicht erreichbar gewesen sei, spiele keine Rolle. Die Informationen des Münchner Unternehmens seien "ausreichend und eindeutig" gewesen. Somit liege "keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten" vor, entschied das Amtsgericht und wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Berufung vor dem Landgericht München I ein, jedoch ohne Erfolg. Das Urteil ist somit rechtskräftig. (123 C 9082/18).

© SZ vom 12.03.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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