"Kurz und schmerzlos" erledigt:Mach Platz

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Hundeschule auf Grundstück in Neupullach ist unzulässig

"Kurz und schmerzlos" - das war das Fazit von Cornelia Dürig-Friedl bei einem Termin im Ortsteil Neupullach. Und tatsächlich gab es für die Vorsitzende Richterin und ihre Kollegen von der neunten Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts an diesem Nachmittag wenig zu sehen. Auf einem Grundstück an der Verbindungsstraße zwischen der B 12 und Karlsdorf war bis vor Kurzem noch eine Hundeschule angesiedelt. Von der kleinen Hütte und den Übungsgeräten für die Tiere fehlt aber inzwischen jede Spur.

Der Landkreis hatte eine Beseitigungsanordnung gegen den Grundstücksbesitzer erlassen, der seine Fläche der Hundeschule zur Verfügung gestellt hatte. Das sei nicht rechtens, denn eine solche gewerbliche Nutzung sei im Außenbereich nicht erlaubt, so die Argumentation der Behörde. Da der Eigentümer aber zusätzlich zu den Gerätschaften auch noch die Umzäunung des Grundstücks hätte beseitigen sollen, reichte er Klage gegen die Anordnung ein. Der Maschendrahtzaun war dann auch das Einzige, was die Verwaltungsrichter an diesem Tag vor Ort beurteilen konnten. Denn wie sich herausstellte, befindet sich die Hundeschule bereits in der "Winterpause", außerdem ist es ist ohnehin unklar, ob der Betrieb im Frühjahr überhaupt an dieser Stelle weitergegangen wäre.

Dem schoben Dürig-Friedl und Kollegen aber gleich einen Riegel vor, denn sie folgten der Ansicht des Landkreises, dass eine gewerbliche Hundeschule im Außenbereich nicht privilegiert sei. Eine Rückkehr der Einrichtung im Frühjahr ist damit vom Tisch. Bleibt noch die Frage nach dem Zaun: Hier regte die Vorsitzende Richterin einen Kompromiss an, den Landratsamt und Grundstücksbesitzer auch so akzeptiert haben. Und zwar kann die Umzäunung stehen bleiben, sofern die Fläche künftig nicht mehr gewerblich genutzt wird.

Selbst ohne Hundeschule, so ganz ohne Tiere geht es im Neupullacher Außenbereich allerdings dann doch nicht. Der Grundstücksbesitzer ist selbst Jagdhundeführer und veranstaltet zusammen mit seinen Kollegen immer wieder Trainingseinheiten. Das darf er nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auf seinem Grundstück auch weiterhin machen - aber eben nur im privaten Rahmen.

© SZ vom 30.11.2018 / AJU - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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