Kommunalwahl im Landkreis Erding:Wahlwerbung per Brief

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Landrat Bayerstorfer (CSU) hat 10 000 junge Menschen angeschrieben, die Dorfener GAL knapp 1000 Erstwähler. Die Adressen bekommen die Parteien von den Meldeämtern. Wer das nicht will, muss vorher widersprechen

Von Florian Tempel, Erding

Post vom Landrat haben zuletzt sehr viele junge Erwachsene im Landkreis Erding erhalten. Martin Bayerstorfer (CSU) ist zwar in einem beinahe omnipräsenten Wahlkampfmodus. Doch dass etwa 10 000 junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren von ihm angeschrieben wurden, erstaunte doch den ein oder anderen. Woher hat Bayerstorfer all die Adressen und wieso kennt er sogar die zweiten und dritten Vornamen der Empfänger? Es liegt nicht daran, dass der Landrat einen besonderen Zugriff auf die Daten seiner Landkreisbürger hätte. Die CSU-Kreisgeschäftsstelle hat ihm die Adressen besorgt, denn alle Parteien und Wählergruppen dürfen sich vor einer Wahl bei den Meldeämtern Adressenauskünfte holen.

Auch die Dorfener Grün-Alternative Liste (GAL) hat diese Möglichkeit genutzt und 970 Erstwählern in der Stadt einen Brief geschickt. Die GAL hat jedoch am Ende des Schreibens - wie es in der Datenschutzgrundverordnung vorgeschrieben ist -, deutlich gemacht, woher sie die Adressen hat, dass sie diese wieder löschen wird und wie man der Datenweitergabe widersprechen kann - falls man künftig keine Wahlwerbebriefe mehr erhalten möchte. Im Bayerstorfer-Brief fehlen diese Hinweise.

Der Landrat hatte auf eine andere vertrauensbildende Maßnahme gesetzt und die 10 000 Angeschriebenen ins Erdinger Lokal "10er" eingeladen. Bei "ein, zwei Bier aufs Haus" könne man "mit mir und der jungen Union" ins Gespräch kommen, hieß es in seinem Brief. Laut Auskunft des Wirtes kamen auf die Einladung am vergangenen Freitag insgesamt nur etwa 20 Personen.

Der Zugriff auf die Empfängerdaten ist im Bundesmeldegesetz geregelt. Demnach erhalten Parteien und Wählergruppen sechs Monate vor einer Wahl auf Wunsch Auskünfte über Adressen. Das geht nicht für alle Bürger einer Kommune komplett, sondern nur für eine vorher definierte Altersgruppe. Die Adressen können nicht nach anderen Kriterien wie Geschlecht, Familienstand oder Migrationshintergrund abgefragt werden. Eine Partei könnte sich also auch die Adressen von allen Bürgern über 65 Jahre besorgen, aber nicht etwa die Adressen von allen Ledigen. Die Auskunft kostet 7,5 Cent pro Person sowie weitere Bearbeitungsgebühren. Zwar gibt es die Daten grundsätzlich bei den Gemeinde- und Stadtverwaltungen. Viele Kommunen erteilen die Auskünfte jedoch nicht selbst, sondern verweisen auf die Anstalt für kommunale Datenverarbeitung Bayern (AKDB), die als Kooperationspartner und Dienstleister der Verwaltungen die bayerischen Meldedaten ebenfalls hat.

Die AKDB teilt auf Nachfrage mit, das die Adressenauskünfte nur mit "einer strengen Zweckbindung" erteilt werden: "Für die Empfänger besteht die gesetzlichen Verpflichtung, diese Daten nur für den Zweck der Wahlwerbung zu nutzen. Sie sind binnen eines Monats nach der Wahl zu löschen." Man prüfe bei "jeder Anfrage der Parteien, ob es eine solche Partei oder Wählergruppe gibt und ob die entsprechende Berechtigung vorliegt". Zur Erteilung der Adressauskünfte sei man aber "gesetzlich verpflichtet", betont die Pressestelle der AKDB. In Nürnberg waren vor Kurzem viele junge Wahlberechtigte empört, weil sie personalisierte Wahlkampfpost von der AfD erhalten hatten.

Um so etwas zu vermeiden, muss man beizeiten selbst aktiv werden. Nicht nur Parteien dürfen Adressen abfragen, sondern auch die Bundeswehr, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder Adressbuchverlage. Wer nicht will, dass seine Adresse weitergegeben wird, muss dazu bei seinem Einwohnermeldeamt Widerspruch einlegen. Die GAL hat in ihrem Erstwählerbrief dazu einen sehr praktikablen Link gesetzt. Auf der Internetseite www.selbstauskunft.net/meldebehoerde-widerspruch kann man das für einen zuständige Meldeamt leicht finden und ihm online ein Widerspruchsschreiben kostenlos zusenden.

Unverlangte Wahlwerbung per elektronischer Post ist übrigens nicht zulässig. E-Mail-Werbung ist generell nur mit vorheriger, ausdrücklicher Einwilligung erlaubt. Ohne dies wäre es laut dem Bundesgerichtshof ein rechtswidriger Eingriff in die geschützte Privatsphäre des Empfängers.

© SZ vom 04.03.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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