Verwaltungsgericht:Vaterstettener Arbeiterheim abgelehnt

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Es bleibt dabei: Das Merhfamilienhaus in der Hochwaldstraße darf nicht als Arbeiterunterkunft genutzt werden. (Foto: Bögel)

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Entscheidung zur Hochwaldstraße: Die Nutzung des Merhfamilienhauses als Arbeiterunterkunft wurde abgelehnt.

Von Wieland Bögel, Vaterstetten

Die umstrittene Nutzung eines Mehrfamilienhauses in der Hochwaldstraße als Arbeiterunterkunft bleibt verboten. Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigte nun eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom vergangenen September. Der Eigentümer des Hauses, ein Fuhrunternehmer und CSU-Kommunalpolitiker aus dem nördlichen Landkreis, hatte daraufhin die nächste Instanz in Form des Verwaltungsgerichtshofes angerufen, die Zulassung der Berufung wurde nun aber abgelehnt.

Begonnen hatte die Kontroverse um das Anwesen in einer der teuersten Gegenden Vaterstettens im vorvergangenen Winter, als sich Anwohner bei der Gemeinde beschwerten. Diese untersagte daraufhin die nicht genehmigte Nutzung des Hauses als Wohnheim. Im Rathaus berief man sich dabei zum einen auf eine Störung der Umgebung - in einem reinen Wohngebiet sei ein Herbergsbetrieb unzulässig. Zum anderen sah man die beengten Wohnverhältnisse kritisch: Auch wenn das Haus mit 310 Quadratmetern eher groß ist, sei es mit den beantragten 28 Schlafplätzen überbelegt.

Höchstens ein Bewohner pro Zimmer

Zu dieser Einschätzung kam auch das Verwaltungsgericht. Es urteilte im September, dass eine zimmerweise Vermietung des Hauses grundsätzlich legal sei, aber dann aus Gründen der Privatsphäre höchstens ein Bewohner pro Zimmer einziehen dürfe. Eine Vorgabe, die das Geschäftsmodell deutlich weniger lukrativ machen würde; wie von den Nachbarn zu erfahren war, sollen in dem Haus pro Schlafplatz und Monat 400 Euro kassiert worden sein.

Im Vaterstettener Rathaus begrüßt man die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, dadurch werde "bald wieder Ruhe einkehren in der Hochwaldsiedlung". Wie bald, ist allerdings offen, denn bislang war es der Gemeinde nicht gelungen, die Räumung des Hauses durchzusetzen. Der Eigentümer hatte sich mit Verweis auf das laufende Verfahren geweigert, den Namen der Hauptmieterin mitzuteilen, die wiederum die Zimmer an die Gastarbeiter untervermietet. Diese Strategie des Eigentümers dürfte nach Einschätzung der Verwaltung jetzt aber nicht mehr aufgehen: "Da die Sache nun auch in zweiter Instanz entschieden wurde, stehen die Karten schlecht für ihn."

© SZ vom 23.06.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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