Frist bis Ende März:Arbeitsagentur überprüft Arbeitgeber

Private und öffentliche Arbeitgeber mit 20 Beschäftigten und mehr sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Menschen mit Schwerbehinderung zu besetzen. Unternehmen, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Erfüllung dieser Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2018 wird nun überprüft. Deshalb sollten beschäftigungspflichtige Arbeitgeber unbedingt daran denken, ihre Beschäftigungsdaten bis spätestens 31. März ihrer Agentur für Arbeit zu übermitteln, darauf weist diese in einer Pressemitteilung hin.

Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der Bundesagentur für Arbeit beschäftigungspflichtig sind, wurden bereits im Januar angeschrieben und auf das für die Anzeige erforderliche Bearbeitungsprogramm IW-Elan hingewiesen. Das Programm unterstützt bei der Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form, wie auch in Schriftform. Es kann unter http://www.iw-elan.de kostenlos heruntergeladen werden. Dort finden Arbeitgeber außerdem Informationen zur Installation und Anwendung von IW-Elan, wahlweise können auch Anzeigevordrucke bestellt werden.

Allerdings sind auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten haben, anzeigepflichtig, darauf weist die Arbeitsagentur hin. Für weitere Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung können sich Arbeitgeber unter der kostenfreien Service-Rufnummer (0800) 455 55 20 an die Agentur für Arbeit wenden.

© SZ vom 06.03.2019 / SZ - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: