Aßling:Günstiges Bauland für Aßlinger

Lesezeit: 2 min

Nur wenige Flächen kommen als günstige Baugebiete für Aßlinger infrage. Am Ortseingang von Straußdorf soll ein Gebiet ausgewiesen werden. (Foto: Peter Hinz-Rosin)

Der Gemeinderat berät über ein Bewertungssystem für das Einheimischenmodell

Von Carolin Fries, Aßling

Noch ist nichts beschlossen; zu umfangreich sind die Richtlinien für die Vergabe von Wohnbaugrundstücken an die ortsgebundene Bevölkerung, mit denen sich der Gemeinderat am Dienstagabend beschäftigt hat. Konsens ist, dass die Kommune auch weiterhin Bauland für Einheimische, wie es früher hieß, ausweisen will. Um viele Grundstücke wird es sich dabei kaum handeln: In Betracht kommen ausschließlich Flächen, die die Gemeinde nach den Bedingungen der im Oktober beschlossenen Eigenbedarfssicherung ortsnah erwirbt. Das soll stets ein Drittel der zu bebauenden Gesamtfläche sein. Davon wiederum wird die Hälfte frei verkauft und die andere Hälfte für den sozialen Wohnungsbau oder das Einheimischenmodell verwendet.

Konkret wird Mitte des Jahres erstmals eine Doppelhaushälfte an der Grafinger Straße zu vergeben sein. Anstatt der ortsüblichen 370 Euro pro Quadratmeter soll der gemeindlich subventionierte Baugrund nach groben Schätzungen 270 Euro pro Quadratmeter kosten. Die Nachfrage ist laut Bürgermeister Hans Fent (parteifrei) groß. Ob auch vergünstigter Baugrund für Wohnungen und Mehrgenerationenhäuser von den Aßlinger Bürgern gewünscht wird, soll eine unverbindliche Bedarfsabfrage ermitteln. Beschließen will der Gemeinderat die neuen Richtlinien vermutlich bei einer weiteren Sondersitzung Mitte März.

Berechtigung

Wer bisher Einheimischenbauland erwerben wollte, musste 15 Jahre in der Gemeinde gelebt haben. Künftig soll die Zugangsschranke bei fünf Jahren liegen. Alles andere sei laut Rechtsanwalt Klaus Hoffmann juristisch kaum haltbar. Seit der Europäische Gerichtshof die Bevorteilung der ortsansässigen Bevölkerung kritisch im Blick hat, empfehlen der Bayerische Städte- und Gemeindetag in erster Linie die sozioökonomischen Motive bei der Vergabe von vergünstigtem Bauland hervorzuheben. Die Wohndauer am Ort solle nur untergeordnet eine Rolle spielen, sagt Rechtsanwalt Klaus Hoffmann. Die fünf Jahre dürfen auch unterbrochen werden, allerdings müssen sie innerhalb von 15 Jahren vorgewiesen werden. Die Einkommensgrenze soll bei 90 000 Euro für Partner und bei 60 000 Euro für Alleinstehende im Jahr liegen. Zusätzlich gibt es Kinderfreibeträge. Das Vermögen darf maximal 175 000 Euro betragen. Dazu zählen insbesondere Immobilien.

Bewertung und Vergabe

Weitere Bewertungskriterien neben den Einkommens- und Vermögensgrenzen soll es auch in Aßling geben. Doch wie die einzelnen Bonuspunkte konkret vergeben werden - und ob es auch Maluspunkte geben wird - steht noch nicht fest. Unkompliziert soll es sein, vor allem aber möglichst gerecht. Sebastian Brilmayer (CSU) schlug vor, das Einkommen der Antragsteller nach den Richtlinien des Wohnraumförderungsgesetzes zu bewerten. Ein anderes Modell sieht vor, pro 10 000 Euro Unterschreitung der Höchstgrenze an positiven Gesamteinkünften Punkte im Wertungssystem zu vergeben. Für besser hielt das Gremium eine prozentuale Abstufung. Irgendwann, so der Wunsch des Gemeinderates, müsse dabei aber Schluss sein: Wer gar kein Einkommen hat, soll den schuftenden Polizeibeamten, der Ehefrau und Kinder ernährt, nicht ausstechen können.

Punkte soll es außerdem bei Behinderung geben, bei festgestellter Pflegestufe oder bei einer Pflegetätigkeit für Verwandte. Vor allem aber die Zahl der Kinder soll Punkte bringen. Inwieweit herausragende ehrenamtliche Tätigkeiten Punkte geben und wie man diese definiert, blieb offen. Um das Bewertungssystem detailliert ausarbeiten zu können, will die Gemeinde mehrere mögliche Bewerberkonstellationen nach verschiedenen Modellen durchrechnen.

Bindung

15 Jahre soll der Käufer von vergünstigtem Bauland an bestimmte Auflagen gebunden sein. So muss er innerhalb von drei Jahren das Wohngebäude bezugsfertig errichtet haben und dann selbst einziehen. Eine Vermietung oder Untervermietung an Dritte ist nicht zulässig. An Familienmitglieder oder Pflegepersonen darf höchstens ein Drittel der Wohnfläche zu Wohnzwecken vermietet werden.

© SZ vom 18.02.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: