Beschäftigungspflicht:Arbeitsplätze für Schwerbehinderte

Private und öffentliche Arbeitgeber mit 20 Beschäftigten und mehr sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Menschen mit Schwerbehinderung zu besetzen. Unternehmen, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Erfüllung dieser Beschäftigungspflicht im Jahr 2017 wird nun überprüft. Deshalb sollten Arbeitgeber unbedingt daran denken, ihre Beschäftigungsdaten bis spätestens 31. März ihrer Agentur für Arbeit zu übermitteln. Die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit können unter www.iw-Elan.de angefordert werden. Für weitere Informationen zum Anzeigeverfahren und der Beschäftigungspflicht von Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung können sich Arbeitgeber unter der Telefonnummer 0800/ 455 5500 an ihre Agentur für Arbeit wenden.

© SZ vom 26.01.2018 / sz - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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