Amtsgericht München:Teure Magenschmerzen

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Ein Münchner wird im Afrika-Urlaub krank, seine Versicherung will die Behandlungskosten von mehreren Tausend Euro nicht übernehmen. Zu Recht, sagt das Amtsgericht München. Der Mann hätte das Kleingedruckte im Vertrag lesen müssen.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Beim Kleingedruckten verstehen Versicherungen keinen Spaß: Wer sich nicht an die Vorschriften des Vertrags hält, bleibt auf seinen Kosten sitzen. Wie ein Münchner, der im afrikanischen Kamerun heftig erkrankt ist. Doch trotz Auslandsreiseversicherung wird er mehrere tausend Euro Klinikkosten nicht erstattet bekommen. Denn er hätte die Notrufzentrale der Versicherung konsultieren müssen.

Der Münchner hat seinen Auslandsschutz bei einer Assekuranz mit Sitz im Landkreis München abgeschlossen. In den Versicherungsbedingungen steht, dass im Krankheitsfall die Notrufzentrale zu verständigen ist. Denn dann könne der medizinische Dienst die Behandlung begleiten und notfalls den Rücktransport nach Deutschland organisieren, erklärte die Versicherung später vor Gericht.

Während eines Urlaubs in Kamerun hatte der Münchner heftige Bauch- und Magenkrämpfe mit Erbrechen und Durchfall bekommen. Als er zudem einen Kreislaufzusammenbruch erlitt, wurde er von Bekannten in die örtliche Klinik gebracht und dort sieben Tage stationär behandelt. Er sei so schlecht beieinander gewesen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den Versicherungsnotruf zu verständigen, versicherte er später. Deshalb habe er auch die Klinikrechnung über umgerechnet 3265,57 Euro gleich selbst bezahlt.

Sachbearbeiter wollte weitere Nachweise

Diesen Betrag forderte der Münchner nun von seiner Versicherung zurück und reichte die Krankenhausrechnung zusammen mit der Abrechnung über die verabreichten Medikamente und Laboruntersuchungen ein. Das genügte dem Sachbearbeiter aber nicht: Er wollte weitere Nachweise wie den Arztbrief und CT-Bilder, Laborbefunde, EKG-Streifen oder Ultraschallbilder vorgelegt bekommen. Das gehe nicht, meinte der Münchner, da diese Unterlagen von der Klinik in Kamerun nicht herausgegeben würden.

Da die Versicherung nicht bezahlen wollte, klagte der Mann vor dem Amtsgericht München. Doch Recht bekam nun die Versicherung. Diese habe zwar nach dem Vertrag die Kosten der notwendigen Heilbehandlung bei einer akut eintretenden Krankheit auf einer Reise im Ausland zu erstatten, stellte die Richterin fest.

Der Kläger habe aber nicht beweisen können, dass die Voraussetzungen des Versicherungsfalls vorgelegen hätten: Er habe nicht die Notrufzentrale eingeschaltet, die deshalb die medizinische Behandlung des Klägers im Ausland nicht begleiten konnte. Der Münchner hätte zumindest über seine Bekannten dort anrufen lassen können. Oder spätestens selbst die Notrufzentrale einschalten müssen, als es ihm wieder besser ging.

"Allein die Vorlage der Krankenhausrechnung nebst weiteren Unterlagen reicht nicht aus, wenn daraus keine Diagnose erkennbar ist und insbesondere auch nicht, weshalb die in Rechnung gestellten Medikamente, Laboruntersuchungen und weiteren Untersuchungen medizinisch notwendig waren", sagte die Richterin. Diese Angaben seien unbedingt erforderlich, damit die Versicherung ihre Einstandspflicht überprüfen könne.

Das Urteil (Az.: 273 C 32/13) ist rechtskräftig.

© SZ vom 04.03.2014 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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