Verbraucherschutz:Abzocke in der Muckibude

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Training im Fitnessstudio stählt den Körper. Eine Radikalkur würde allerdings auch den Verträgen vieler Studios nicht schaden - die sind oft fragwürdig.

Lena Jakat

Das Verbot, eigene Getränke mitzubringen, überzogene Kündigungsfristen, Haftungsausschlüsse: Während sich in Fitnessstudios Tausende gesund trainieren, sind deren Verträge rechtlich gesehen oft alles andere als topfit. Bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg suchen viele Fitnessstudiokunden Rat. "In keinem anderen Bereich gibt es so viele Verträge zu beanstanden", sagt Evelyn Keßler, Sprecherin der Organisation. "In der Branche gibt es die Tendenz, den Verbraucher unangemessen zu behandeln." Seit die baden-württembergischen Verbraucherschützer vor drei Jahren Studios und ihre Geschäftsbedingungen systematisch geprüft haben, hat sich in der Rechtsprechung allerdings schon einiges getan. Für Fitnessstudiokunden haben sie einige Tipps.

Die häufigsten Streitfälle im Überblick:

Vertragslaufzeit

Laufzeiten zwischen zwölf und 18 Monaten werden in der Rechtsprechung tendenzielll als zumutbar gewertet. Oft ist die automatische Verlängerung des Vertrags im Kleingedruckten nur schwer zu finden. Eine solche galt bisher nur bis zu sechs Monaten als akzeptabel. Allerdings ist sie erst ab einem ganzen Jahr rechtswidrig. Ist die Verlängerungsklausel unwirksam, endet der Vertrag automatisch nach der Grundlaufzeit.

Kündigung

Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn Grundlaufzeit oder Verlängerungszeit rechtlich unwirksam sind oder wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit läuft. Geschäftsbedingungen, die eine Kündigung per Einschreiben fordern, sind rechtswidrig. Gleiches gilt bei überzogenen Kündigungsfristen: Diese liegen je nach Rechtsprechung zwischen 14 Tagen und drei Monaten. Eine Kündigung, etwa zum Ende der Grundlaufzeit, ist unabdingabr. Es reicht nicht, einfach das Training einzustellen.

Kündigungsgründe

Fitnesstudioverträge können außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt - das kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Ein solcher Grund ist beispielsweise ein Umzug: Kann das Studio von der neuen Adresse nur noch mit "großem Aufwand" erreicht werden, kommt der Kunde einfach aus seinem Vertrag heraus. Auch eine ernste und dauerhafte Erkrankung erlaubt eine außerordentliche Kündigung. In diesem Fall kann das Studio ein ärztliches - allerdings kein amtsärztliches - Attest verlangen. Das gleiche gilt, wenn sich ein bei Vertragsabschluss bekanntes Leiden erheblich verschlimmert. Unklarer ist die Rechtslage bei Schwangerschaft. Während einige Urteile hier einen Grund für eine außerordentliche Kündigung sehen, schreiben andere für die Dauer der Schwangerschaft eine - kostenfreie - Stilllegung des Vertrags vor.

Haftungsausschluss

Viele Studiobetreiber sichern sich gegen Schadenersatzforderungen mit "Keine Haftung"-Schildern und entsprechenden Klauseln ab. Das gilt allerdings nicht immer: Sind Geräte nicht richtig gewartet und führen deswegen zu Verletzungen, reicht "leicht fahrlässiges Verhalten" für Schadenersatzansprüche aus. Für Diebstahl von Habseligkeiten seiner Kunden muss der Studiobetreiber allerdings nur haften, wenn er "vorsätzlich" oder "grob fahrlässig" gehandelt hat.

Eigene Getränke

Vielerorts wollen sich Studiobesitzer ein Zubrot sichern, indem sie ihren Kunden untersagen, eigene Getränke mitzubringen. Das Landgericht Stade hat ein derartiges Verbot allerdings bereits vor sieben Jahren gekippt. Da nicht gesichert sei, dass die angebotenen Getränke zu angemessenen Preisen angeboten würden, seien solche Klauseln unzulässig, urteilte das Gericht. Andere Urteile allerdings haben seither angedeutet, dass ein derartiges Verbot bei handelsüblichen Getränkepreisen doch zulässig sein könnte.

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