Sexuelle Selbstbestimmung:Als Vergewaltigung in der Ehe noch straffrei war

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In welchem Verhältnis stehen Sie zum Täter? - Wir sind verheiratet. - Na, dann gehen Sie nach Hause. So argumentierten Polizei und Gerichte bis in die Spätphase der Ära Kohl.

Von Ronen Steinke

Im Radio laufen die Beatles, das Fernsehen zeigt die Abenteuer der "Raumpatrouille Orion". Das Grundgesetz gilt schon seit mehr als anderthalb Jahrzehnten, da buchstabieren 1966 die Richter - ausschließlich Männer - des 4. Zivilsenats am Bundesgerichtshof aus, welche Erwartungen die Justiz an Frauen hat. "Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen, zu denen die Unwissenheit der Eheleute gehören kann, versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen."

So war das Pflichtenprogramm, wie es die Karlsruher Richter sahen. Und dies war die Folge: Eine Frau, die sich in Deutschland an die Polizei wandte, um eine Vergewaltigung anzuzeigen, hatte zuerst eine Frage zu beantworten: In welchem Verhältnis stehen Sie zum Täter? - Wir sind verheiratet. - Na, dann gehen Sie nach Hause.

Es war eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers: Als Vergewaltiger bestraft wurde in der Bundesrepublik nur, wer sein Opfer mit Gewalt zum "außerehelichen Beischlaf" zwang. Ein Trauschein wirkte wie ein Freibrief. Das Gesetz, das Vergewaltigungen in der Ehe zur Straftat machte, trat erst am 1. Juli 1997 in Kraft, vor nun 20 Jahren; im Bundestag angenommen mit 470 zu 138 Stimmen bei 35 Enthaltungen. So kurz ist das erst her.

"Wer wie der Ehemann auf den Beischlaf ein vollkommenes Recht hat, macht sich durch Erzwingen desselben keiner Nothzucht schuldig", hatte Carl J. A. Mittermaier, einer der bedeutendsten Strafrechtler, schon im 19. Jahrhundert gemeint. "Notzucht", "Unzucht" oder wie immer die Vergewaltigung in den verschiedenen Epochen hieß, war stets nur das, was gegen von der Justiz hochgehaltene Moralvorstellungen verstieß. "Eine an sich zulässige Handlung wird nicht dadurch zu einer unzüchtigen, dass sie mit Gewalt vorgenommen wird", hielt 1937 das Reichsgericht fest. Und bei dem Prinzip blieb es noch lange.

Mit welchem Recht eigentlich mischt sich die Justiz in das Intimleben der Bürger ein? Es ist eine noch recht junge Idee, dass es nicht um Moralvorstellungen des Kollektivs gehen darf, sondern nur darum, die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen gegen Übergriffe zu schützen. In Deutschland ist diese liberale Idee sogar noch jünger als in den meisten Nachbarländern. Sie zog erst in den Willy-Brandt-Jahren zaghaft ins Strafgesetzbuch ein und hat sich erst in den späten Helmut-Kohl-Jahren gegen fortdauernde Widerstände durchsetzen können. "Mit uns nie", hatte CSU-Unterhändler Edmund Stoiber noch 1990 bei den Koalitionsverhandlungen erklärt, als FDP-Politiker vorschlugen, die Vergewaltigung im Ehebett zu bestrafen.

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