Eine Frau, die den Mann, den sie für ihren Vater hält, zum Gentest zwingen wollte, ist mit ihrer Verfassungsklage gescheitert. Dem Recht, die eigene Abstammung zu kennen, ständen die Grundrechte der anderen von einer Klärung Betroffenen entgegen, sagte Vize-Gerichtspräsident Ferdinand Kirchhof bei der Urteilsverkündung. Diese würden erheblich belastet (Az. 1 BvR 3309/13).
Die Klägerin
Die Frau geht davon aus, dass ein in Nordrhein-Westfalen regional bekannter Maler ihr Erzeuger ist. Ihn hatte ihre Mutter immer als den leiblichen Vater benannt. Der Mann hatte zudem die Hausgeburt des Mädchens 1950 beim Standesamt gemeldet und ihm Jahre später bei einem Zusammentreffen auch einige Zeilen in dessen Poesiealbum geschrieben. Die Vaterschaft erkannte er aber nie an. Die alleinerziehende Mutter hatte dann einen ehemaligen Straftäter geheiratet. Er missbrauchte demnach das Mädchen und misshandelte die Mutter - bis der Gewalttäter in einem Akt der Nothilfe von ihrem Sohn erstochen wurde. Für dieses Schicksal macht die Klägerin den mutmaßlichen leiblichen Vater moralisch mitverantwortlich und wollte nun geklärt wissen, dass er ihr leiblicher Vater ist. Ihre Mutter hatte das schon 1954 in einem Verfahren auf "Feststellung der blutsmäßigen Abstammung" versucht und war nach Einholung eines Blutgruppengutachtens vor Gericht gescheitert. 2009 lehnte dann ein Amtsgericht den Antrag der Tochter ab, den mutmaßlichen Vater zur Abgabe einer DNA-Probe zu zwingen.
Für die 66-Jährige aus Nordrhein-Westfalen war die Klage in Karlsruhe die letzte Chance, doch noch Gewissheit zu bekommen. Ihre Hoffnung ruhte auf der sogenannten rechtsfolgenlosen Abstammungsklärung, die es erst seit 2008 gibt. Einen Anspruch darauf hat ein Kind aber nur gegenüber dem Mann, der rechtlich als Vater gilt. Der inzwischen fast 90-Jährige, der einen Test ablehnt, steht außerhalb der Familie.
Darum können biologische Erzeuger nicht zu einem DNA-Test gezwungen werden
Das Recht auf Kenntnis der Abstammung ist zwar vom Grundgesetz verbürgt. Die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch von 2008 sieht dies jedoch nur zwischen Kindern und deren rechtlichen Vätern vor, also innerhalb von Familien und bei Männern, die die Vaterschaft für ein Kind anerkannt haben.
Biologische Erzeuger außerhalb einer Familie werden im Gesetz nicht genannt und können deshalb auch nicht zu einem DNA-Test gezwungen werden. Diese Gesetzeslücke wollte die Klägerin in Karlsruhe schließen lassen und scheiterte damit nun.