Urheberrecht:Party gerettet

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Den Streit einer Filmfirma und eines Musikverlags hat ein Gericht entschieden: "Happy Birthday" ist gemeinfrei.

Von Tobias Sedlmaier und Jürgen Schmieder

Am Geburtstag sollte eigentlich gesungen werden, nicht gestritten. Dass Ersteres über Jahre hinweg jedoch nicht ohne Weiteres möglich war, hat zu Letzterem geführt. Denn wer "Happy Birthday", das laut Guinness World Records berühmteste Lied in englischer Sprache, jenseits privater Feiern vortrug oder daraus zitierte, der musste den Urheberrechtsinhabern dafür bisher bezahlen: Filmproduzenten, Geburtstagskarten-Hersteller und selbst Restaurantbesitzer, die ihren Gästen zum Geburtstag ein Ständchen trällerten. Am Dienstag jedoch entschied ein Bundesgericht in Los Angeles, dass das Lied kostenfrei von jedem angestimmt werden könne.

"Die Beklagten besitzen kein gültiges Copyright auf den Text des Liedes", schreibt der Richter George King in seiner Begründung. Die Beklagten, das ist die Firma Warner/Chappell Music, die das Unternehmen Birch Tree Group und damit die Rechte an "Happy Birthday" 1988 für 25 Millionen Dollar gekauft und seitdem jährlich mehr als zwei Millionen Dollar an Lizenzgebühren damit eingenommen hat. Diese Gebühren seien unrechtmäßig erhoben worden, so das Gericht. Das 1935 vom Unternehmen Summy Co. beantragte Urheberrecht habe sich lediglich auf das Klavierarrangement bezogen, das die Schwestern Patty und Mildred Hill 1893 für ein Kindergartenlied mit dem Titel "Good Morning to You" komponierten. Im Jahr 1912 war der Song dann mit der Melodie der Hill-Schwestern und dem Happy-Birthday-Text unbekannter Herkunft erschienen. Durch das Urteil wird das Lied nun als Allgemeingut eingestuft und darf kostenfrei verwendet werden.

Gegen die Lizenzgebühren hatten Dokumentarfilmer geklagt, weshalb die Verhandlung zu einem Kampf zwischen Gut und Böse stilisiert wurde. Hier die unabhängigen Regisseure, die wegen ein paar Sekunden "Happy Birthday" abgezockt wurden, dort der Konzern, der lange nach dem Tod von Künstlern von deren Werken profitiert. Die Anwälte der Kläger haben bereits eine Sammelklage im Namen derer angekündigt, die bis jetzt Gebühren für das Lied gezahlt haben.

Für Deutschland sind die Konsequenzen vorerst überschaubar. Die deutsche Warner-Tochter, der Musikverlag Intersong, und die Gema warten erst ab, bis das Urteil rechtskräftig ist, ehe die juristischen Abteilungen loslegen. Denn auch hierzulande musste man für das Lied zahlen, ob in der Werbung, bei Verwendung in Filmen oder auf der Betriebsfeier. Trösten könnte die Noch-Rechteinhaber lediglich die Tatsache, dass die Rechte in Deutschland ohnehin Ende 2016 auslaufen.

© SZ vom 24.09.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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