Grundsteuer:Die bayerische Haltung ist nachvollziehbar

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Von einem ungerechten Steuerwettbewerb durch die Öffnungsklausel zugunsten einer länderindividuellen Lösung könne keine Rede sein, finden einige SZ-Leser.

Zu " Kleinstaaterei" vom 28. Juni:

Der Kommentar von Cerstin Gammelin wendet sich gegen die Öffnungsklausel bei der Neuregelung der Grundsteuer, weil dies ein Beleg für Kleinstaaterei und ungerechten "Steuerwettbewerb" sei. Die Frage, ob damit die Kleinstaaterei gefördert wird, möchte ich dahingestellt sein lassen. Einen Steuerwettbewerb, also "reicher" Süden gegen "armen" Norden, wird die Öffnungsklausel dagegen nicht bringen. Schon heute entscheidet über die tatsächliche Belastung der Grundstücksbesitzer die jeweilige Kommune mit der Festlegung des Hebesatzes.

Der Ansatz von Bayern, für die Grundsteuer nur das Grundstück heranzuziehen ist im Sinne einer einfachen Steuerfestsetzung zu begrüßen. Es gibt für alle Kommunen den sogenannten Bodenrichtwert, der laufend ermittelt wird und der quasi amtliche Grundstückswerte liefert. Dieser Wert ist einfach zu ermitteln und kann später mühelos als Grundlage für eine Neufestsetzung verwendet werden. Die Bewertung von Immobilien ist dagegen höchst strittig und wird auch mit pauschalen Verfahren ein Quell massiven Streites zwischen Finanzverwaltung und Bürgern sein. Die Steuerverwaltung wird einen hohen Preis zahlen, wenn das Modell von Bundesfinanzminister Scholz, also einer Kombination aus Wertermittlung für das Grundstück und die Immobilie, Gesetz wird. Ein weiterer Vorteil, nur den Grundstückswert für die Bewertung heranzuziehen, liegt darin, dass damit unbebaute Baugrundstücke einen wesentlich höheren Steuerwert erhalten als bisher und damit deutlich mehr Grundsteuer dafür zu entrichten ist. Das kann einen Beitrag liefern, dass brachliegendes Bauland nicht "gehortet", sondern einer Bebauung zugeführt wird.

Werner Zauser, Mammendorf

Ob der Bund die (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz für die vom Bundesverfassungsgericht verordnete Neuregelung der Grundsteuer hat, ist nach Meinung namhafter Verfassungsrechtler fraglich. Auch Bundesminister Scholz strebt deshalb nun eine Grundgesetzänderung an. Eine Öffnungsklausel zugunsten einer länderindividuellen Lösung bei der Grundsteuer entspricht zudem einer langjährigen bayerischen Forderung. Da das Objekt der Grundsteuer immobil ist, eignet sie sich hierfür besonders. Weshalb es dabei zu einem Steuerwettbewerb zwischen den Ländern kommen soll, ist schleierhaft: Schon heute werden die allein den Kommunen zufließenden Steuern im Länderfinanzausgleich nach einem speziellen Schlüssel berücksichtigt, der verhindern soll, dass einzelne Länder Vorteile haben; dieser muss natürlich angepasst werden, was auch beabsichtigt ist.

Genauso wenig kann es zu der behaupteten Benachteiligung ärmerer Gemeinden kommen: Die Höhe des Grundsteueraufkommens in der jeweiligen Gemeinde wird durch den Hebesatz bestimmt, der auf den nach Bundes- und zukünftig vielleicht Landesrecht ermittelten "Messbetrag" angewendet wird. Diesen Hebesatz setzt der Gemeinde- oder Stadtrat unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs der Kommune fest. Daran ändert die Reform nichts

Das von Bayern favorisierte Modell berücksichtigt mitnichten nur die Grundstücksfläche, sondern auch Art und Maß der baulichen Nutzung. Angesichts dieser Fakten ist die bayerische Haltung weder "kurios" noch ein Ausdruck von Kleinstaaterei.

Eckehard Schmidt, München

© SZ vom 08.08.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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