Arbeitsrecht:Ohne uns

Die Digitalwirtschaft wehrt sich gegen Regulierungen durch das neue Arbeitnehmer­überlassungsgesetz. Es erschwere das Arbeiten mit der Scrum-Methode.

Seit dem vergangenen April ist das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, kurz AÜG, in Kraft. Damit will der Gesetzgeber den Missbrauch bei Werkverträgen im Lohndumping-Sektor unterbinden. So weit, so nachvollziehbar. Doch für die Digitalbranche hat das AÜG einen großen Nachteil. Das beklagt der Verband der IT-Wirtschaft Bitkom.

Das Gesetz führe beim Einsatz von Werk- und Dienstverträgen in der IT-Branche zu erheblicher Rechtsunsicherheit. "Es gibt mittlerweile neue Formen der Projektarbeit wie die Methode Scrum, die das klassische Vertrags- und Arbeitsrecht nicht mehr abbilden kann", erklärt Adél Holdampf-Wendel, Bereichsleiterin Arbeitsrecht & Arbeit 4.0 beim Bitkom. Denn die Sicherheit, die ein Auftraggeber beim klassischen Projekt inklusive eines klar umrissenen Zeitrahmens und Festpreis mit definiertem Leistungsumfang hat, gibt es bei agilen Projekten nicht.

Werk- und Dienstverträge werden laut Bitkom aber in bestimmten Fällen als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung gewertet und streng sanktioniert. Die Digitalwirtschaft befürchtet daher, dass diese innovativen Modelle künftig weniger zum Einsatz kommen. "Am Ende werden die Gerichte entscheiden müssen, was im Einzelfall zulässig ist und was nicht", sagt Holdampf-Wendel, die auch gleich eine Forderung bereithält: "Die Digitalwirtschaft muss grundsätzlich von den neuen Einschränkungen bei Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen ausgenommen werden." Sie verweist außerdem darauf, dass in agilen Projekten in der Regel hoch qualifizierte Spezialisten mit einer Vergütung weit oberhalb des Niveaus des Niedriglohnsektors arbeiten.

© SZ vom 18.11.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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