Arbeitsrecht:Neue Urteile

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Muss ein entlassener Arbeitnehmer seine Abfindung versteuern? Ist eine einverständliche, mündliche Kündigung gültig? Darf der Arbeitgeber eine jahrelang tolerierte Raucherpause seiner Mitarbeiter abschaffen?

Abfindung mit Abzügen. Arbeitnehmer müssen auf Abfindungen Steuern zahlen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden. In dem verhandelten Fall einigte sich ein gekündigter Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber auf eine Abfindung von 15 000 Euro. Der Arbeitgeber rechnete die Abfindung mit der letzten Lohnzahlung ab und führte Steuern ab. Der Gekündigte war der Meinung, der Arbeitgeber hätte ihm den Betrag brutto auszahlen müssen. Das sah das Gericht nicht so. Abfindungszahlungen hätten den Zweck, künftige Einbußen beim Einkommen auszugleichen. Daher seien sie wie Einkommen zu behandeln. Der Arbeitgeber habe keinen Fehler gemacht, sondern seine Pflicht gegenüber dem Finanzamt erfüllt. (Az.: 18 Sa 984/14)

Kündigung ohne Brief. Eine mündliche, einverständlich vereinbarte Kündigung kann gültig sein. Das hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg im Fall eines Speditionsfahrer entschieden, der sich mit seinem Arbeitgeber auf die Kündigung geeinigt hatte. Ab Oktober 2012 sollte dann der Neffe des Fahrers die Tour übernehmen, was zunächst auch geschah. Eine schriftliche Kündigung erfolgte nicht. Für den Oktober verlangte der Fahrer nun noch Lohn. Ohne Erfolg. Auch wenn die nach dem Gesetz erforderliche Schriftform nicht gewahrt wurde, muss der Spediteur den Lohn für Oktober nicht zahlen. Arbeitgeber und Mitarbeiter seien sich einig gewesen, dass Letzterer kündigt, weil der Beschäftigte zu seiner Freundin in eine andere Stadt ziehen wolle. Die mündliche Vereinbarung zähle. (Az.: 4 Sa 638/13)

Kein Recht auf Raucherpause. Mitarbeiter haben keinen Anspruch darauf, während der Arbeitszeit eine Raucherpause zu machen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber das jahrelang toleriert hat. Einen solchen Anspruch aus betrieblicher Übung heraus gibt es nicht. Der Vorgesetzte kann die Raucherpause also später jederzeit auch wieder verbieten. Darauf weist der Bund-Verlag hin. Er bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgericht Nürnberg. (Az.: 2 Sa 132/15)

© SZ vom 24.10.2015 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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