Arbeitsrecht:Neue Urteile

Riskiert ein Mitarbeiter die fristlose Kündigung, wenn er Kollegen tätlich angreift? Darf man den Dienstwagen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nutzen?

Gewalt unter Kollegen. Greifen Mitarbeiter ihre Kollegen tätlich an, kann sie das den Job kosten. Eine fristlose Kündigung ist deshalb aber nicht unbedingt gerechtfertigt. Das hat das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz entschieden. Ein Mitarbeiter eines Logistikunternehmens war auf dem Weg zur Arbeit mit seiner Verlobten, die gleichzeitig seine Kollegin war, in Streit geraten. Die Auseinandersetzung endete auf dem Firmenparkplatz damit, dass der Mitarbeiter der Frau einen Stoß versetzte und sie auf die Motorhaube eines Autos fiel. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin außerordentlich, oder hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Das Arbeitsgericht hatte in erster Instanz die fristlose Kündigung für gerechtfertigt gehalten. Das Landesarbeitsgericht sah das anders. Eine außerordentliche Kündigung sei nicht verhältnismäßig gewesen. Es sei der Firma zuzumuten, den Mann bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. (Az.: 6 Sa 22/15).

Dienstwagen bei Altersteilzeit. Arbeitnehmer müssen ihren Dienstwagen in der Freistellungsphase der Alterszeit nicht abgeben. Das gilt zumindest dann, wenn eine private Nutzung des Dienstwagens vereinbart wurde. In dem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz war ein Mitarbeiter seit 1977 für das Unternehmen tätig und durfte seinen Dienstwagen laut Arbeitsvertrag privat nutzen. 2009 schloss er einen schriftlichen Altersteilzeitarbeitsvertrag ohne Regelungen zum Dienstwagen. Die Arbeitsphase endete im September 2012. In der Freistellungsphase durfte er den Pkw dann nur noch bis Ende 2012 privat nutzen, danach nicht mehr. Der Mann forderte nun eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung des Dienstwagens. Mit Erfolg. Die Überlassung eines Dienstwagens sei ein Teil der Vergütung - und zwar während der Gesamtdauer der Altersteilzeit. (Az.: 5 Sa 565/14)

© SZ vom 17.10.2015 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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