Arbeitslosenhilfe:Eine Frage der Bewerbung

Darf das Arbeitsamt die Stütze streichen, wenn ein Arbeitsloser eine unordentliche Bewerbung schreibt?

Ein formal mangelhaftes Bewerbungsschreiben darf nicht zwangsläufig zu einer Sperrzeit bei der Arbeitslosenhilfe führen. Dies entschied das Landessozialgericht in Mainz in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil (AZ: 1 AL 58/03).

Im konkreten Fall hatte sich ein seit sechs Jahren arbeitsloser Drucker mit einer handgeschriebenen Bewerbung bei einem Unternehmen vorgestellt. Nachdem sich der Personalchef über das beidseitig beschriebene DIN-A5-Blatt beschwert hatte, wurde dem Drucker für zwölf Wochen die Arbeitslosenhilfe gestrichen. Der Mann habe mit der Form der Bewerbung seine Einstellung verhindert.

Der Arbeitslose hatte sich in erster Instanz zunächst vergeblich gegen diese Entscheidung gewehrt. Das Landessozialgericht entschied nun aber zu seinen Gunsten. Die Sperrzeit sei nicht gerechtfertigt gewesen. Form und Inhalt des Bewerbungsschreibens könnten nicht mit einer Arbeitsablehnung gleichgestellt werden. Die Anforderungen an ein Bewerbungsschreiben hingen schließlich von der jeweiligen Stelle ab: An einen Facharbeiter seien sie geringer, als bei einem Anwärter auf eine Führungsposition.

© Quelle: sueddeutsche.de/dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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