Erfurt (dpa) - Arbeitgeber dürfen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses rückwirkend nicht mehr Urlaubsansprüche von Beschäftigten wegen Elternzeit kürzen. Die bis zum Ende des Jobs noch nicht genommenen Urlaubstage müssen voll abgegolten werden, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Laut Gesetz kann der Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Das setze allerdings voraus, dass ein Anspruch auf Erholungsurlaub noch bestehe. Dies sei nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr der Fall, teilte das Bundesarbeitsgericht mit.
Arbeit:Urteil: Keine nachträgliche Urlaubskürzung wegen Elternzeit
Erfurt (dpa) - Arbeitgeber dürfen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses rückwirkend nicht mehr Urlaubsansprüche von Beschäftigten wegen Elternzeit kürzen. Die bis zum Ende des Jobs noch nicht genommenen Urlaubstage müssen voll abgegolten werden, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Laut Gesetz kann der Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Das setze allerdings voraus, dass ein Anspruch auf Erholungsurlaub noch bestehe. Dies sei nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr der Fall, teilte das Bundesarbeitsgericht mit.
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