Wohnrecht und Hausrecht:Wohnrecht enthält Besuchsrecht

Wenn Eltern sich beim Übertragen ihrer Immobilie auf die Kinder das Wohnrecht vorbehalten, dürfen sie auch über ihren Besuch frei bestimmen.

Wenn Eltern sich beim Übertragen ihrer Immobilie auf die Kinder das Wohnrecht vorbehalten, dürfen sie auch über ihren Besuch frei bestimmen. Denn das Wohnrecht schließt das Hausrecht ein, informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Coburg (Aktenzeichen: 32 S 3/09) hin.

In dem Fall hatte ein Vater seinem Sohn das Eigentum an seinem Haus übertragen, sich aber das Wohnrecht an den Räumen im ersten Stock vorbehalten. Als sich das Verhältnis verschlechterte, erteilte der Sohn dem Lebensgefährten seiner Schwester Hausverbot, der den Vater häufig besuchte. Darauf erhob der Vater Klage und bekam Recht: Die Richter urteilten, dass der Sohn Besuchern den Zugang zum Haus nicht untersagen dürfe.

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