Urteile:Was Mieter wissen sollten

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Mieter sollten auf Hausschlüssel gut aufpassen, sonst wird es mitunter teuer. (Foto: Alessandra Schellnegger)

Wer eine Wohnung mieten will, muss Fragen zum Einkommen beantworten - und zwar ehrlich. Mieter dürfen Raumteiler aufstellen, auch mit Tür. Die Schlüssel sollten sie besser nicht verlieren.

Raumteiler: Ein Vermieter darf das Aufstellen eines frei stehenden Raumteilers in einer Mietwohnung nicht einfach verbieten. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgericht Berlin-Mitte, wie die Zeitschrift Das Grundeigentum (Nr. 14/2020) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Selbst wenn es sich um eine raumhohe Konstruktion aus Holz mitsamt Tür handelt, greife das Aufstellen nicht in die Bausubstanz ein und gelte somit nicht als bauliche Veränderung.

Im konkreten Fall waren Mieter und Vermieter bereits zerstritten. Um keinen Kündigungsgrund zu provozieren, bestand der Mieter vor dem Aufstellen eines Raumteilers auf die Zustimmung des Vermieters. Gleichzeitig bat er darum, einen nicht genutzten Kaminofen abbauen zu dürfen. Der Vermieter lehnte beides ab. Zu Unrecht, befand das Gericht. Auch wenn sich in dem Raumteiler aus Holz eine Tür befinde, greife sein Aufstellen nicht in die Bausubstanz ein, da er ohne feste Verbindung zu Boden, Decke oder Wänden sei. Was den Kaminofen angeht, gab das Gericht dagegen dem Vermieter recht. Eine Feuerstätte dürfe der Mieter nicht einfach demontieren. Denn das sei eine bauliche Veränderung, der ein Vermieter nicht zustimmen müsse. (Az.: 13 C 117/18)

Hausschlüssel: Ein Mieter hat bei einem Schlüsselverlust nicht zwangsläufig die vollen Kosten zu tragen, wenn die Schließanlage des Mehrfamilienhauses komplett ausgetauscht werden muss. Das entschied das Landgericht München, wie die Zeitschrift Das Grundeigentum (Nr. 14/2020) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

Im verhandelten Fall hatte ein Mieter alle vier Wohnungsschlüssel verloren. Knapp drei Jahre zuvor war im Haus eine neue Schließanlage eingebaut worden. Der Vermieter tauschte diese nach dem Verlust der Schlüssel aus und forderte die Kosten von fast 2000 Euro komplett vom Mieter zurück. Das Gericht entschied jedoch, dass der Mieter lediglich einen Teil der Kosten zahlen muss - und zwar nur für die Hauseingangstür und seine eigene Wohnungstür. Auch den Vermieter treffe eine erhebliche Mitschuld. Dieser hätte seinen Mieter damals beim Einbau der Zentralschlossanlage über den ungewöhnlich hohen Schaden im Fall eines Schlüsselverlusts aufklären müssen. Der Mieter hätte sich dann mit einer verhältnismäßig günstigen Schlüsselversicherung absichern können. Zudem stellte das Gericht klar: Es muss im Einzelfall entschieden werden, wie erheblich die Missbrauchsgefahr durch den Verlust der Schlüssel ist und ob gleich eine ganze Anlage ausgetauscht werden muss. Bei nicht erweiterbaren Anlagen kann zum Beispiel auch ein separates Wohnungstürschloss eingebaut werden, der Mieter hat dann zwei verschiedene Schlüssel. (Az.: 31 S 12365/19)

Selbstauskunft: Vor dem Abschluss eines Mietvertrags müssen Interessenten viele Fragen beantworten. Nicht alle sind berechtigt, manche schon, wie eine Entscheidung des Landgerichts Lüneburg zeigt. Schummeln sollten angehende Mieter demnach nicht bei Fragen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Andernfalls ist eine Kündigung des Mietvertrags gerechtfertigt, berichtet die Zeitschrift Das Grundeigentum (Nr. 12/2020) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mann eine Ein-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietpreis von 256 Euro gemietet. Bei der Selbstauskunft gab der Mieter an, schuldenfrei und ohne laufende Zahlungsverpflichtungen zu sein. Etwa ein Jahr nach Abschluss des Mietvertrags wurde jedoch ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis daher wegen der falschen Angaben in der Selbstauskunft. Das Amtsgericht Celle gab zunächst dem Mieter Recht. Die Richter begründeten das damit, dass die Miete eine Bagatellgrenze überschreiten müsse. Erst dann seien Fragen zu Zahlungsverpflichtungen zulässig. Das Landgericht sah das jedoch anders: Berücksichtigte man eine Bagatellgrenze, würden kleine Vermieter benachteiligt. Durch die falschen Angaben in der Selbstauskunft sei das Verhältnis zwischen den Parteien unumkehrbar erschüttert worden, so dass die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. (Az.: 6 S 1/19)

© SZ vom 15.08.2020 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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