Urteil:Miete zahlen

Wer plötzlich in ein Pflegeheim muss, hat viele Sorgen. Dazu gehört auch, wie es mit der alten Wohnung weitergeht. Mieter dürfen in so einem Fall nämlich nicht außerordentlich kündigen, sondern müssen erstmal die Miete weiterzahlen.

Müssen ältere Menschen ihre Wohnung verlassen und unerwartet in ein Pflegeheim, kommen einige Kosten auf sie zu. Ärgerlich, wenn dann auch noch die Miete für die Wohnung weiter fällig ist. Aber dürfen sie in so einem Fall einfach die Zahlungen einstellen? Dazu urteilte jetzt das Amtsgericht Charlottenburg, worüber die Zeitschrift Das Grundeigentum (Nr. 20/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin jetzt berichtete.

Grundsätzlich gilt für Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Müssen sie aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig aus der Wohnung in ein Pflegeheim ziehen, dürfen sie dennoch nicht fristlos kündigen, hat das Amtsgericht entschieden. In dem verhandelten Fall forderten Bewohner nach Mietende ihre Kaution vom Vermieter zurück. Dieser hatte das Geld aber mit ausstehenden Mieten verrechnet, denn die Bewohner hatten die Miete nicht mehr gezahlt. Nachdem sie fristlos gekündigt hatten, fühlten sie sich nicht mehr dazu verpflichtet. Zu Unrecht, urteilen die Richter. Dem Vermieter standen die Mieten zu. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers sei durch die Verrechnung erloschen. Eine außerordentliche Kündigung kann sich nur auf Gründe stützen, die in der Person oder dem Risikobereich des Vermieters fallen. Weder eine schwere Krankheit noch ein plötzlicher Wegzug des Mieters kann die Mietzeit verkürzen - auch wenn dieser dadurch seine Wohnung nicht mehr nutzen kann.

Grundsätzlich kann ein Mieter ein berechtigtes Interesse an einem Aufhebungsvertrag haben. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nur, wenn der Mieter einen Nachmieter benennt. Die Betreuerin der Mieter hatte zwar auf die Option hingewiesen, jedoch keinen Namen genannt (Az.: 205 C172/18)

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© SZ vom 21.12.2018 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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