Stichwort:Modernisierung

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Mieter dürfen ohne weiteres die Wohnung nach ihren Wünschen umgestalten. Beim Auszug muss aber alles wieder in den ursprünglichen Zustand zurückgesetzt werden. (Foto: Florian Peljak)

Mieter dürfen ihre Wohnung gestalten, wie sie wollen. Teppiche verlegen oder die Wände bunt streichen. Die Sache hat aber einen Haken.

Von Andrea Nasemann

Im Prinzip muss der Mieter die Mietwohnung so akzeptieren, wie er sie angemietet hat. Er darf sie zwar etwas umgestalten, einen anderen Teppich verlegen oder die Wände bunt streichen. Die Sache hat aber einen Haken: Bei Mietende muss er die Wohnung wieder im ursprünglichen Zustand zurückgeben. Will er während der Mietzeit bauliche Veränderungen vornehmen, die nicht nur geringfügig sind und zum vertragsgemäßen Gebrauch zählen, braucht er dafür die Zustimmung seines Vermieters. Dieser ist dann frei in seiner Entscheidung, ob er die baulichen Veränderungen genehmigen oder sie ablehnen will. Nur im Ausnahmefall kann der Mieter die Genehmigung des Vermieters verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Modernisierungsmaßnahme hat und dieses das Interesse des Vermieters am Erhalt des Zustandes übersteigt, zum Beispiel wenn der Mieter einen noch nicht vorhandenen Online-Anschluss einrichten will.

"Vermieter können ihre Zustimmung etwa dann verweigern, wenn sich aus der baulichen Veränderung eine Beeinträchtigung oder die Gefahr einer nachhaltigen Verschlechterung für die Wohnung ergeben könnte", sagt Helena Klinger von Haus & Grund Deutschland. Dies könne etwa bei nachhaltigen Eingriffen in die Bausubstanz der Fall sein. "In jedem Fall muss der Mieter seinen Vermieter von den Plänen informieren und ihn um Zustimmung bitten", so Klinger. Wer dies unterlässt, kann gegebenenfalls fristlos gekündigt werden.

Spätestens bei seinem Auszug muss der Mieter die bauliche Veränderung wieder rückgängig machen. Es sei denn, er hat für den Auszug schon anderweitige Regelungen mit dem Vermieter getroffen, was dann passieren soll, wenn er auf eigene Kosten Küche oder Bad saniert oder die Mietwohnung mit einbruchssichernden Maßnahmen oder Smart-Home-Technik versehen hat.

Grundsätzlich können beide Seiten vereinbaren, dass sich der Vermieter von vorneherein an den Kosten der Baumaßnahmen beteiligt. Es kann auch eine Ablöse vereinbart werden, für den Fall, dass der Mieter schon bald wieder auszieht, gestaffelt nach der Mietdauer. Eine schriftliche Modernisierungsvereinbarung ist sinnvoll und hilft, Streit zu vermeiden.

Schließlich kann der Vermieter seine Zustimmung zu der baulichen Veränderung auch davon abhängig machen, dass der Mieter für den Rückbau eine angemessene zusätzliche Sicherheit leistet.

© SZ vom 03.08.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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