Steuern sparen mit zusätzlicher Ausbildung:Auch bei Betriebsfeiern ging es Schäuble zu weit

Das wurde Schäubles Experten dann doch ein bisschen zu bunt. Die vom BFH getroffene Definition erschwere eine sinnvolle Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung und führe zu nicht gewollten Ergebnissen, heißt es im Gesetzesentwurf.

Eine Erstausbildung habe stattdessen mindestens 18 Monate lang zu sein. Ferner müsse die Berufsausbildung abgeschlossen sein, um als erstmalige Berufsausbildung anerkannt zu werden. "Eine abgebrochene Berufsausbildung ist damit keine abgeschlossene Berufsausbildung", schreiben Schäubles Leute. Kürzere Ausbildungen betrachte man künftig als "Anlernphase" und nicht als Ausbildung.

Auch bei den Betriebsfeiern ging der BFH nach Ansicht von Schäubles Leuten zu weit. Zwar hatte das Gericht den Grundsatz bestätigt, dass die Feier-Ausgaben des Arbeitgebers als Arbeitslohn zu versteuern sind, wenn sie eine Freigrenze von 110 Euro pro Person übersteigen. Doch hatten die Richter neu geregelt, wie sich diese 110 Euro zusammensetzen sollten. So sollten Ausgaben für die Begleitung nicht eingerechnet werden. Auch Dinge, die der Arbeitnehmer nicht verzehren kann, zählen für den BFH nicht - die Kosten für den Discjockey zum Beispiel oder der Mietpreis für ein Lokal. Sprich, der BFH erlaubte deutlich teurere Partys, ohne dass die Arbeitnehmer die Sause versteuern hätten müssen.

Kritik von Steuerexperten

Nach Auffassung des Finanzministeriums führt dieses Urteil jedoch zu "einer unklaren und komplizierten Rechtslage". Mit dem geplanten Gesetz soll deshalb das Urteil des BFH wieder aufgehoben werden. Betriebsfeiern seien Zuwendungen des Arbeitgebers. Ach ja, und auch die Ausgaben, die für die Party-Begleitung des Arbeitnehmers anfielen, müsse man zu den Aufwendungen zählen. Wohl um nicht als totaler Spaßverderber dazustehen, soll die Freigrenze mit demselben Gesetz von 110 auf 150 Euro angehoben werden.

Dennoch löst das Vorgehen des Ministeriums bei Steuerexperten Kritik aus. "Die Erhöhung der Freigrenze bringt herzlich wenig, wenn die Bemessungsgrundlage gleichzeitig ausgeweitet wird", urteilt etwa der Steuerexperte der Freien Universität, Frank Hechtner. Und auch das Vorgehen gegen die steuersparenden Studenten sieht er kritisch. "Sollte die Regelung so kommen, dann bleibt sich der Gesetzgeber treu, einmal wieder die unliebsame Rechtsprechung des BFH auszuhebeln."

Vielleicht hat Schäubles Ministerium auch deshalb die Sachsen-Wahl abgewartet, bevor es den Referentenentwurf ohne Ankündigung und ohne weiteren Kommentar auf seiner Internetseite veröffentlichte.

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