Steuern:Bonus für Geduldige

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Wer Handwerker beschäftigt, kann die Kosten in der Steuererklärung geltend machen. Das gilt eigentlich nicht für den Neubau. Doch mit einem Trick können Bauherren dennoch Geld sparen. Sie brauchen nur etwas Geduld.

Von Marianne Körber

Wer im eigenen Haushalt Handwerker beschäftigt, kann deren Arbeitskosten steuerlich geltend machen, das Finanzamt erkennt 20 Prozent an, maximal 6000 Euro im Jahr. Dieser sogenannte Steuerbonus wird gewährt, wenn es um Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen geht, nicht aber in Zusammenhang mit einem Neubau - zumindest war das bisher so. Nun hat ein Häuslebauer dafür gekämpft, dass das Finanzamt doch Arbeiten anerkennt.

Der Fall wird in der Zeitschrift Der Steuerzahler geschildert. Demnach ließ der Bauherr bei seinem Haus die Außenputzarbeiten erst nach der Bezugsfertigkeit durchführen und forderte dafür einen Steuerbonus, 1200 Euro. Das Finanzamt und das anschließend angerufene Finanzgericht Berlin-Brandenburg lehnten dies ab mit der Begründung, dass die Verputzarbeiten bereits im Bauvertrag vereinbart gewesen seien und es sich somit noch um eine Neubaumaßnahme handele - für die es eben keinen Bonus gebe (Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 7. 11. 2017, Aktenzeichen 6 K 6199/16). Eine Revision wurde jedoch zugelassen, wegen der "grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; denn die genaue Abgrenzung von Neubaumaßnahmen und begünstigten Maßnahmen betrifft jährlich eine Vielzahl von Bauherren", hieß es in der Gerichtsentscheidung.

Der Bauherr hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt - worauf das Finanzamt "überraschend seine Meinung änderte und die Steueranrechnung auch für die Verputzarbeiten akzeptierte", so der Bund der Steuerzahler. Womit das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg gegenstandslos geworden ist. Die Schlussfolgerung der Steuerexperten: "Es könnte daher zum Beispiel sinnvoller sein, eine Garage erst nach Einzug in das neue Haus erstellen zu lassen." Und dann die Arbeitskosten steuerlich geltend zu machen.

Auch das Handwerk ist erfreut über die Wende des Finanzamts, und gibt in der Deutschen Handwerkszeitung, die von 23 Handwerkskammern herausgegeben wird, folgenden Tipp: "Steuerzahler sollten überlegen, welche Arbeiten für die Bezugsfertigkeit nicht wichtig sind. Werden diese nach Bezugsfertigkeit erst erbracht und bezahlt, kann die Steueranrechnung beantragt werden." Denkbar seien folgende Arbeiten nach Bezugsfertigkeit: Gartenerstellung, Keller- und Dachgeschossausbau sowie die Erstellung eines Wintergartens. Lehne der Sachbearbeiter die Steueranrechnung mit Hinweis auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg ab, solle er "dezent auf die neue Rechtslage hingewiesen werden".

© SZ vom 21.12.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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