Recht so:Zahlen, heizen, bauen

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Wer ein Haus mit Garten mietet, darf laut Amtsgericht Flensburg dort auch ein Spielhaus für Kinder bauen. Drei aktuelle Urteile aus dem Mietrecht.

Betriebskosten vorauszahlen: Wenn Mieter jeden Monaten eine Betriebskostenvorauszahlung leisten, kann im Laufe der Zeit ein Guthaben entstehen. Dafür können Mieter jedoch keine Zinsen vom Vermieter verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter verspätet über die Betriebskosten abrechnet. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor, wie der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland mitteilt. Grundsätzlich gilt: Vereinbaren Vermieter und Mieter eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung, verpflichtet sich der Vermieter, jährlich die Betriebskosten abzurechnen - er muss also innerhalb von zwölf Monaten die Kosten des Vorjahreszeitraums ermitteln und diese mit den bereits vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen verrechnen. Stellt er ein Guthaben fest, muss der Vermieter dieses zurückzahlen, und zwar auch dann, wenn er verspätet abrechnet. Übersteigen die abgerechneten Betriebskosten hingegen die Vorauszahlungen, kann der Vermieter die ausstehende Summe nachfordern und die monatlichen Vorleistungen entsprechend anpassen. Der Vermieter darf jedoch keine Nachforderung an den Mieter stellen, wenn er die Abrechnungsfristen nicht einhält. (Az. XII ZR 44/11)

Ferienhäuser beheizen: In Ferienhäusern sollten Besitzer während der kalten Jahreszeiten die Heizung regelmäßig kontrollieren. So vermeiden sie Frostschäden. Doch wie oft ist regelmäßig? Zwei Mal pro Woche ist ausreichend, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitteilt. Die Richter gaben dem Eigentümer eines Ferienhauses recht. Die Versicherung des Mannes wollte den durch den Ausfall der Heizung verursachten Frostschaden nicht regulieren. Die Richter verurteilten aber die Versicherung, den größten Teil des Schadens zu übernehmen. Die Anlage sei nicht nur regelmäßig kontrolliert worden, sie sei zum Zeitpunkt des Schadens auch nur etwa drei Jahre alt gewesen. Außerdem seien die Heizkörper nicht vollständig ausgeschaltet gewesen. (Az. 5 U 190/14)

Spielhaus bauen: Wer einen Garten mitmietet, darf ihn auch benutzen. So dürfen dort Mieter beispielsweise für ihre Kinder auch ein Spielhaus bauen. Während das Mietverhältnis läuft, hat der Vermieter keinen Anspruch darauf, dass der Mieter das Gartenspielhaus beseitigt. Das gilt insbesondere, wenn im Mietvertrag kein ausdrückliches Verbot enthalten ist. Denn die Errichtung des Spielhauses gehört zum normalen vertragsgemäßen Gebrauch. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam und verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Flensburg. Ein Spielhaus stellt demnach keine unzulässige bauliche Veränderung der Mietsache dar. Mieter überschreiten damit auch nicht die Grenzen des objektiv Erträglichen. Es liege nur eine zeitweise Umgestaltung des Gartens vor, die folgenlos wieder beseitigt werden könne, spätestens am Ende des Mietverhältnisses. (Az. 79 C 41/15)

© SZ vom 18.11.2016 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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