Recht so:Was erlaubt ist

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Mieter dürfen die Wohnung nicht ohne Erlaubnis des Vermieters verändern. Aber es gibt Ausnahmen. Und wer muss den kaputten Herd ersetzen?

Sicherheitsschloss einbauen: Mieter dürfen die Wohnung eigentlich nicht ohne Erlaubnis des Vermieters verändern. Allerdings gibt es Ausnahmen: Den Einbau von einem Sicherheitsschloss nach einem Einbruch darf ein Vermieter nicht ohne Weiteres untersagen, entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az.: 14 C 103/16). Das gilt besonders dann, wenn der Vermieter ohnehin Umbaumaßnahmen plant, wie die Zeitschrift Das Grundeigentum (Heft 5/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. In dem verhandelten Fall hatten Mieter nach einem Einbruch an der Wohnungstür ein Türstangenschloss mit Verstärkung einbauen lassen. Eine Genehmigung des Vermieters hatten sie nicht eingeholt. Dieser verlangte dann, dass die Mieter das Schloss wieder ausbauen oder eine Kaution für den Rückbau hinterlegen. Das Schloss verschlechtere das optische Erscheinungsbild, und in absehbarer Zeit werde das Treppenhaus ohnehin saniert und alle Türen mit Sicherheitsschlössern versehen. Vor Gericht hatte der Vermieter allerdings keinen Erfolg: Er müsse das Schloss dulden, da die Mietsache bei einem fachmännischem Einbau objektiv verbessert werde. Auch eine Kaution für den Rückbau schulde der Mieter nicht.

Kaputter Herd: Manche Vermieter stellen Mietern einen Herd zur Verfügung. In diesem Fall haben Mieter Anspruch darauf, dass das Gerät ausgetauscht wird, sollte es defekt sein. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Denn der Herd gilt dann als mitvermietet. Und in diesem Fall ist der Vermieter für Reparaturen beziehungsweise einen Austausch verantwortlich. Allerdings haben Mieter beim Austausch nur Anspruch auf gleichwertigen Ersatz. Das heißt: Wurde ein normaler Plattenherd mitvermietet, muss der Vermieter kein Ceranfeldherd einbauen. Wenn der Vermieter von sich aus einen Herd mit Cerankochfeldern zur Verfügung stellt, kann das aber eine Modernisierung der Wohnung darstellen. Der Austausch muss vom Mieter grundsätzlich geduldet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter anschließend eine Modernisierungs-Mieterhöhung verlangt. Der Mieter muss einen solchen Austausch auch dulden, wenn der vorhandene Plattenherd funktionstüchtig und der Mieter mit ihm zufrieden ist.

© SZ vom 24.03.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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