Recht so:Von Sperrfristen und vom Erben

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Teures Testament: Die CSU kritisiert, dass Freibeträge trotz gestiegener Immobilienpreise nicht erhöht wurden. (Foto: Jens Büttner/dpa)

Werden Miet- in Eigentumswohnungen umgewandelt, können Mieter nicht sofort gekündigt werden. Käufer und Vermieter müssen bestimmte Fristen einhalten, auch Personengesellschaften.

Kündigungssperrfrist: Werden Miet- in Eigentumswohnungen umgewandelt, können Mieter nicht sofort gekündigt werden. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) muss der Käufer und neue Vermieter eine Kündigungssperrfrist einhalten von mindestens drei Jahren. Da das Kündigungsrisiko für Mieter aber ähnlich hoch ist, wenn eine Personengesellschaft das Haus erwirbt, ergänzte der Gesetzgeber 2013 die bisherige Regelung und bestimmte: Immer dann, wenn eine Personengesellschaft kauft, gilt eine Kündigungssperrfrist. Die beträgt bundesweit drei Jahre, kann aber von den Bundesländern auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Das bedeutet: Wird eine Personengesellschaft durch den Kauf eines Hauses Vermieter und kündigt zugunsten eines ihrer Gesellschafter wegen Eigenbedarfs, ist laut Mieterbund zusätzlich zu den gesetzlichen Kündigungsfristen eine Kündigungssperrfrist einzuhalten. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird, umgewandelt werden soll oder ob sie weiterhin Mietwohnung bleibt (Az.: VIII Zr 104/17).

Nießbrauch: Ein Nießbrauchrecht mindert den Wert einer Immobilie. Das hat auch Folgen für Erbfälle: Denn der Pflichtteil fällt bei einem mit einem solchen Recht vererbten Grundstück geringer aus. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Kiel hervor, über das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. In dem Fall räumte der Erblasser seiner Lebensgefährtin ein lebenslanges hälftiges Nießbrauchsrecht an seinem Grundstück ein. Nach der Hochzeit mit der Frau setzte er sie testamentarisch zu seiner Alleinerbin ein. Nach seinem Tod machte sein Sohn aus erster Ehe Pflichtteilsrechte gegenüber der Stiefmutter geltend. Dabei setzte er den Wert des Grundstückes so an, als wäre sie nicht mit einem Nießbrauchsrecht belastet. Zu Unrecht, urteilten die Richter: Bei der Berechnung des Nachlasswerts ist das Nießbrauchsrecht wertmindernd zu berücksichtigen, auch wenn die Beklagte als Alleinerbin Nießbrauchsberechtigte ist. Der objektive Verkehrswert des Nachlassgrundstücks ist durch das Nießbrauchsrecht der Beklagten drastisch gemindert, wie ein Sachverständiger ausgeführt hatte. Dieses Ergebnis ist sachgerecht, weil das Nießbrauchsrecht der Beklagten noch zu Lebzeiten des Erblassers eingeräumt worden war. Vererbt wurde also lediglich ein mit dem Nießbrauchsrecht belastetes Grundstück (Az.: 12 O 82/17).

© SZ vom 20.07.2018 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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