Recht so:Von Blättern und Tauben

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Wenn Bäume vom Nachbarn viel Laub oder Nadeln auf das eigene Grundstück abwerfen, kann das einen Anspruch auf Ausgleich rechtfertigen. Mieter dürfen Singvögel auf ihrem Balkon oder auch vom Fenster aus füttern. Das gilt jedoch nicht für Tauben.

Laub vom Nachbar. Wenn Bäume vom Nachbarn viel Laub oder Nadeln auf das eigene Grundstück abwerfen, kann das einen Anspruch auf Ausgleich rechtfertigen. Das gilt jedenfalls, wenn der Reinigungsaufwand beispielsweise der Dachrinne übermäßig erhöht ist. Darauf weist die Zeitschrift Das Grundeigentum des Eigentümerverbandes Haus und Grund hin. Sie beruft sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes. In dem verhandelten Fall standen mehrere Bäume zu nah am Grundstück des Nachbarn - die Abstandsgrenzen waren nicht eingehalten. Der Nachbar verlangte deshalb nach Jahren eine Entschädigung für den Schatten auf seinem Grundstück sowie eine Ausgleichszahlung für die Reinigungskosten des Daches und der Dachrinne. Nach Auffassung der BGH-Richter ist das fehlende Licht durch den Schatten der Bäume kein Entschädigungsgrund. Zudem habe der Kläger die Beseitigung der an der Grundstücksgrenze stehenden Bäume zu spät verlangt - nach der Ausschlussfrist des Nachbarrechtsgesetzes. Da die Nutzung des Grundstückes durch das Laub aber über das zumutbare Maß beeinträchtigt wurde, sprachen die Richter dem Kläger einen Ausgleichsanspruch zu. Dabei sei es nicht entscheidend, ob das Laub von Bäumen stammt, die die Abstandsgrenze einhalten oder nicht. (BGH, Az. V ZR 8/17)

Futter für Tauben. Mieter dürfen Singvögel grundsätzlich auf ihrem Balkon oder auch vom Fenster aus füttern. Das gilt jedoch nicht für Tauben. Darauf weist der Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland hin. Denn Tauben können auf dem Balkon, Fenstersims und Dach schnell zur Plage für die Hausgemeinschaft werden. Kotspritzer auf Fensterscheiben und -bänken sowie auf Balkonen sind nicht nur unschön, sondern auch unhygienisch. Das lautstarke Gurren und Flügelschlagen beim An- und Abflug empfindet manch ein Hausbewohner außerdem als akustisches Störmanöver. Hinzu kommt: Wo eine Taube gefüttert wird, lockt das in der Regel nicht nur eine, sondern gleich eine Vielzahl an weiteren Tieren an. Mehrfach mussten bereits Gerichte zum Thema Taubenfüttern entscheiden. So hat beispielsweise das Amtsgericht Nürnberg einem Vermieter recht gegeben, der das Mietverhältnis mit einem Mieter außerordentlich gekündigt hatte, weil dieser trotz mehrfacher Abmahnung das Füttern von Tauben aus dem Fenster seiner Mietwohnung nicht einstellen wollte. Nach Auffassung des Gerichts stellte dies eine erhebliche nachhaltige Pflichtverletzung des Mieters dar. (Az. 14 C 7772/15)

© SZ vom 01.06.2018 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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