Recht so:Totgeschwiegen

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Ob tiefsinnige Sprüche oder nicht, die Reinigung der Wand kostet Geld. Auch Mieter müssen zahlen. (Foto: Regina Schmeken)

Stirbt ein Mieter, dürfen Angehöre das Mietverhältnis fortsetzen. Sie müssen den Vermieter allerdings darüber informieren, sonst droht die Kündigung.

Totgeschwiegen. Stirbt ein Mieter, müssen Verwandte den Vermieter darüber informieren. Das gilt auch, wenn sie selbst in der Mietwohnung leben. Verschweigen sie den Tod monatelang, darf der Vermieter eine Kündigung aussprechen. Das hat das Amtsgericht München in einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil entschieden. Im vorliegenden Fall hatte eine Frau, die weiterhin in der Wohnung lebte, den Vermieter mehr als zehn Monate lang nicht über den Tod ihrer Mutter informiert. Erst als es Unregelmäßigkeiten mit der Miete gab, erfuhr der Vermieter davon. "Ein derartiges Verhalten ist in nicht hinnehmbarer Weise vertragswidrig", stellte das Gericht fest. Die Richter gaben der Räumungsklage des Vermieters statt. (Az. 432 C 9516/16)

Beschmiert. Die Kosten für die Beseitigung von Graffiti dürfen unter bestimmten Umständen auf Mieter umgelegt werden. Müssen regelmäßig unerwünschte Gemälde von der Häuserwand entfernt werden, können die Ausgaben zu den sonstigen Betriebskosten gezählt werden. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Neukölln, wie die Zeitschrift Das Grundeigentum des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. In dem Fall hatte eine Vermieterin die Kosten für die Graffitibeseitigung eingefordert. Sie hatte Graffiti zum ersten Mal für 2011 abgerechnet und auch in den folgenden Jahren bis einschließlich 2014 auf die Mieter umgelegt. Diese hatten auch nicht widersprochen. Daher entschied das Gericht: Die Kosten für die Graffitibeseitigung sind umlagefähig. Sie seien vier Jahre hintereinander von den Mietern gezahlt worden. Diese hatten bis dahin auch nicht widersprochen. Durch dieses Verhalten hätten die Mieter die zusätzlichen Kosten quasi vereinbart - ohne dass sie ausdrücklich im Mietvertrag genannt wurden. Die Auffassung, dass es sich bei der Beseitigung der Bilder um eine Instandsetzungsmaßnahme handelt, teilten die Richter nicht. Sofern es sich um eine regelmäßige Reinigung der Fassade handle, ohne deren Substanz zu erneuern, gehe es eher um die Aufrechterhaltung der optischen Gebäudesubstanz. (Az. 6 C 54/16)

© SZ vom 05.05.2017 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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