Recht so:Kosten und Attacken

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Es muss nicht gleich juristisch werden, manchmal genügt eine Abmahnung. Und: Ein Angriff auf den Hausmeister rechtfertigt die fristlose Kündigung.

Wohnungstüren: Sie gehören in Eigentumsanlagen zum Gemeinschaftseigentum. Denn sie grenzen das Sondereigentum vom Gemeinschaftseigentum ab. Werden die Türen beschädigt, ist es Aufgabe der Gemeinschaft, die Türen zu ersetzen. Das entschied das Landgericht Dortmund, wie die Zeitschrift Der Wohnungseigentümer des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland berichtet. Ob die Wohnung vom Eigentümer selbst genutzt oder vermietet wird, spielt hierbei keine Rolle. Unerheblich ist es auch, ob der Mieter die Tür mutwillig beschädigt hat. In einem solchen Fall kann aber bei der Kostenverteilung die Verursachung berücksichtigt werden (Az.: 1 S 473/16).

Anwaltskosten: Mieter müssen ihre vertraglichen Pflichten erfüllen. Tun sie dies nicht, kann der Vermieter sie abmahnen und ihnen die Rechtsanwaltskosten in Rechnung stellen. Allerdings gibt es Fälle, in denen Mieter diese Kosten nicht tragen müssen, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte zeigt. In einfach gelagerten Fällen sollte der Vermieter vorher gut abwägen, ob anwaltliche Hilfe wirklich nötig ist, berichtet die Zeitschrift Das Grundeigentum des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. In dem verhandelten Fall hatte der Mieter einen elektrischen Heizlüfter im Badezimmer montiert. Allerdings war dies laut Mietvertrag verboten. Der Mieter teilte seiner Hausverwaltung mit, dass er den Heizlüfter aufgestellt hatte. Zwei Tage später schickte der Anwalt der Hausverwaltung eine Unterlassungsaufforderung. Zudem sollte der Mieter die Anwaltskosten tragen. Das allerdings war ihm zu viel. Vor Gericht konnte sich die Hausverwaltung nicht durchsetzen: Die sofortige Beauftragung eines Anwalts sei unverhältnismäßig gewesen. Eine Abmahnung hätte gereicht, zumal der Mieter einsichtig sei. In einem derart einfach gelagerten Fall müsse ein Mieter nicht ohne Vorwarnung mit erheblichen Rechtsanwaltskosten rechnen (Az.

: 9 C 406/16). Hausmeister: Der tätliche Angriff auf den Hausmeister rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Mietvertrages. Das Mietverhältnis fortzusetzen, kann in einem solchen Fall für den Vermieter unzumutbar sein, befand das Landgericht Berlin, wie die Zeitschrift Das Grundeigentum des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Denn grundsätzlich beruhten Mietverhältnisse auf gegenseitiger Rücksichtnahme. In dem verhandelten Fall hatte ein Hausmeister Autos fotografiert, die den Zugang zum Müllplatz des Hauses versperrten. Der Mieter ärgerte sich darüber sehr, denn er nahm an, dass auch sein Fahrzeug dabei fotografiert worden war. Als er den Hausmeister zur Rede stellte, kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Die Vermieterin kündigte dem Mieter danach fristlos. Der Mieter wehrte sich mit dem Argument, die Angriffe seien nicht von ihm ausgegangen. Das Landgericht gab dem Vermieter recht: Ein Hausmeister werde vom Vermieter auch im Interesse der Mieter eingesetzt, erklärten die Richter zur Begründung. Daher könne es nicht hingenommen werden, dass er bei seiner Tätigkeit mit Angriffen der Mieter rechnen müsse (Az.: 65 S 149/17).

© SZ vom 29.09.2017 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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