Recht so:Kleines Gehalt und Telefonanschlüsse

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Mieter dürfen sich aussuchen, von welchem Anbieter sie einen Internetzugang einrichten lassen. (Foto: dpa)

Neue Urteile: Ein niedriger Lohn ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Und: Vermieter müssen Mietern grundsätzlich Zugang zum Telefonverteiler des Hauses gewähren.

Kleines Gehalt. Ein niedriges Gehalt ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage eines Vermieters auf Räumung einer Wohnung ab und stellte klar, dass es dafür hohe Hürden gibt. "Wir sehen das durchaus als Grundsatzurteil", sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger und verwies den Fall zurück an das Stuttgarter Landgericht. Geklagt hatte ein Lehrling aus Wendlingen in Baden-Württemberg, der nach dem Tod seiner Lebensgefährtin in den Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung eingetreten war. Einige Monate später bat er darum, ein Zimmer untervermieten zu dürfen, um die Kosten dauerhaft zu decken. Der Vermieter lehnte ab, kündigte und klagte auf Räumung mit Verweis auf die geringen Einkünfte des jungen Mannes - obwohl dieser die Miete immer bezahlt hatte. Gesetzlich ist in Paragraf 563 BGB geregelt, dass Kinder oder Partner den Mietvertrag übernehmen können, wenn der Hauptmieter stirbt. Umgekehrt hat der Vermieter dann das Recht, außerordentlich zu kündigen, wenn er "aus wichtigem Grund" nicht mit dem Mieter einverstanden ist. Ein geringes Gehalt reicht dafür aber nicht. (Az.: VIII ZR 105/17)

Telefonanschluss. Vermieter müssen Mietern Zugang zum Telefonverteiler gewähren - auch wenn bereits ein DSL-Anschluss vorhanden ist. Denn Mieter sind berechtigt, einen Internetzugang vom Anbieter ihrer Wahl zu bestellen, befand das Amtsgericht Berlin-Wedding. Das berichtet die Zeitschrift Das Grundeigentum des Eigentümerverbandes Haus und Grund Berlin. In dem Fall beauftragte der Mieter eine Telekommunikationsfirma damit, einen Telefon- und DSL-Anschluss freizuschalten. Der Hausverteiler befand sich im Keller; zu dem Raum hatte der Mieter aber keinen Zutritt. Zum vereinbarten Termin zur Freischaltung verspätete sich der Techniker, der Vermieter hatte aber nicht gewartet. Er argumentierte, dass die Wohnung bereits mit einem DSL-Anschluss ausgestattet und zudem ein Etagenverteiler im 1. Stock frei zugänglich sei. Das Amtsgericht sah den Fall anders und gab der Klage des Mieters auf Zugangsgewährung statt. (Az.: 15a C 99/16)

© SZ vom 02.03.2018 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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