Recht so:Keine Miete, Asbest in der Wohnung

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Mietausfallschäden müssen nachgewiesen werden. Mieter haben keinen Anspruch auf Auskünfte zur Asbestbelastung.

Mietausfallschaden: Wollen Vermieter von einem Mieter einen Mietausfallschaden geltend machen, müssen sie diesen belegen können. Nicht ausreichend ist es nach Ansicht des Amtsgerichts Köln, wenn lediglich ein Tätigkeitsnachweis eines Maklers vorgelegt wird. Das berichtet die Zeitschrift Das Grundeigentum des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland. In dem verhandelten Fall hatte die Vermieterin einen Mietvertrag mit einer Frau abgeschlossen. Allerdings stellte sich kurze Zeit danach heraus, dass die Frau ihre vorgelegten Gehaltsnachweise gefälscht hatte. Die Vermieterin erklärte die Anfechtung des Mietvertrags und kündigte gleichzeitig fristlos. Die Mieterin zog am 30. November aus der Wohnung aus. Die Vermieterin wollte aber noch die Grundmieten von Dezember bis einschließlich Februar von der Mieterin, weil sie die Wohnung erst im März wieder vermieten konnte. Das Gericht erkannte lediglich die Miete für Dezember als Schaden an. Für Januar und Februar habe die Vermieterin nicht ausreichend begründen können, dass sich kein geeigneter Mieter finden ließ. Der Tätigkeitsnachweis des Maklers reiche nicht (Az. 214 C 219/16).

Asbest: Mieter haben keinen generellen Anspruch auf Auskünfte zur Asbestbelastung in ihrer Wohnung. Auch einen allgemeinen Anspruch auf Entnahme einer Materialprobe gibt es nicht, entschied das Landgericht Berlin, wie die Zeitschrift Das Grundeigentum des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Sachverständiger festgestellt hat, dass aufgrund einer vollständigen Überdeckung des Fußbodens durch Laminat keine Gefahr ausgeht. In dem verhandelten Fall wollten Mieter Auskunft darüber, ob in ihrer Wohnung Asbestplatten verlegt sind. Die Vermieterin hatte den Mietern dazu ein Gutachten übergeben, das eine Gesundheitsgefährdung ausschloss. Der Grund: Der in der Wohnung verlegte Laminatboden decke mögliche Asbestplatten ab. Die Mieter wollten sich damit nicht zufriedengeben. Ohne Erfolg: Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen deren Klage ab. Dass bereits das Vorhandensein von Asbestbaustoffen zu einer Gesundheitsgefährdung führe, treffe nicht zu, erklärten die Richter (Az. 65 S 209/17).

© SZ vom 09.02.2018 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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