Recht so:Immer wieder Schimmel

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WG-Zimmer sind gefragt. Manchmal hat der Vermieter bei neuen Bewohnern ein Wörtchen mitzureden. (Foto: dpa)

Sind Bad, Küche oder WC befallen, muss sich der Vermieter darum kümmern. Und der Mieter muss lüften, aber nur dreimal: morgens, mittags und abends.

Schimmel: Bildet sich im Bad, in der Küche und im Gäste-WC Schimmel, muss der Vermieter die Feuchtigkeitsschäden beseitigen. Darauf hat der Mieter einen Anspruch. Der Vermieter kann von ihm zwar verlangen, dass er dreimal am Tag lüftet: morgens, mittags und abends. Nicht zumutbar ist es jedoch, dass der Mieter sechs- bis achtmal am Tag stoßlüftet. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Az.: 65 S 400/15), wie die Zeitschrift Das Grundeigentum (Heft 14/2016) berichtet.

Im konkreten Fall ging es um ein Gebäude, das in den 1990er-Jahren in einer luftdichten Bauart errichtet worden ist. Der Mieter bemängelte beim Vermieter, dass sich in mehreren Zimmern Schimmel gebildet hatte. Als der Eigentümer die Mängel nicht behob, klagte der Mieter. Das Amtsgericht beauftragte daraufhin einen Sachverständigen. Dieser stellte fest, dass für die Vermeidung des Schimmels aufgrund der Bauart der Mieter sechs- bis achtmal am Tag stoßlüften müsste. Das sei unzumutbar, entschieden die Amtsrichter in erster Instanz. Dagegen legte der Vermieter Berufung ein und scheiterte. Das Landgericht entschied, achtmal am Tag zu lüften, entspreche nicht dem üblichen Mietgebrauch. Der Mieter habe einen Anspruch, dass der Vermieter die Mängel beseitige, und dürfe die Miete um zehn Prozent mindern. Allerdings passte das Landgericht die Höhe des "Zurückbehaltungsrechts" an - vom fünffachen Minderungsbetrag auf den dreifachen und nicht mehr als drei Monatsmieten. Denn es sei nicht ersichtlich, dass sich der Vermieter dauerhaft seiner Instandhaltungspflicht verweigere.

WG-Bewohner : Wohngemeinschaften sind in der Regel nicht auf Dauer angelegt. Daher haben die Bewohner ein Recht darauf, einzelne Mieter auszutauschen. Vermieter dürfen einen neuen WG-Mitbewohner allerdings aus wichtigem Grund ablehnen. Die finanzielle Situation eines Mitbewohners kann ein solcher Grund sein, hat das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 314/15) entschieden, berichtet die Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht (Ausgabe 9/2016). Im verhandelten Fall wollte eine WG zwei ihrer Zimmer an neue Mitglieder vergeben. Der Vermieter lehnte das aber ab. Er war der Meinung, die Wohngemeinschaft habe dazu kein Recht. Zudem sei eine der neuen Mieterinnen nicht solvent. Die WG zog vor Gericht. Dort hatte sie nur teilweise Erfolg: Eine WG dürfe Mitglieder austauschen, der Vermieter könne dies aber aus wichtigen Gründen ablehnen. Die Bonität der künftigen Mieter sei ein solcher Grund.

© SZ vom 07.10.2016 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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