Recht so:Frust auf Balkonien

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Wenn Vermieter Wohnungen mit Terrassen oder Balkonen ausstatten, dürfen sie die Miete erhöhen. Schließlich steigern solche Maßnahmen den Gebrauchswert. Doch es gibt Ausnahmen, urteilte das Amtsgericht Berlin.

Balkonien 1: Eine Terrasse oder ein Balkon erhöhen in der Regel den Gebrauchswert einer Wohnung. Daher sind durch entsprechende Baumaßnahmen auch höhere Mieten gerechtfertigt. Allerdings nicht immer: Eine Erdgeschosswohnung im ersten Hinterhaus eines Mehrfamilienhauses wird durch eine Terrasse und darüberliegende Balkone nicht automatisch besser, befand das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az.: 216 C 98/16). Denn dadurch wird die Wohnung weiter verdunkelt, berichtet die Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht (Ausgabe 3/2017).

In dem verhandelten Fall wollte eine Vermieterin die Wohnungen im ersten Hinterhaus mit Balkonen beziehungsweise die Erdgeschosswohnung mit einer Terrasse ausstatten und dafür mehr Miete verlangen. Die Mieter der Erdgeschosswohnung wollten das nicht hinnehmen. Aus ihrer Sicht verbessere sich die Wohnsituation nicht. Denn die Balkone über der Terrasse verdunkelten die Wohnung. Zudem werde die Privatsphäre gestört, weil Mieter, die im zweiten Hinterhof wohnten, immer an der Terrasse vorbeigehen würden. Auch sei der Stellplatz der Mülltonnen nur etwa drei Meter von der Terrasse entfernt.

Das Gericht gab den Mietern Recht. Das Mieterhöhungsverlangen sei nicht gerechtfertigt. Neben der weiteren Verdunklung sahen die Richter auch die bodentiefe Terrassentür als Nachteil. Denn das schränke die Privatsphäre der Mieter ein. Schließlich liege ihre Wohnung am Durchgang zwischen dem ersten und dem zweiten Hinterhof und nahe der Mülltonnen.

Balkonien 2: Grundsätzlich können Mieter ihren Balkon zwar nach ihren Vorstellungen gestalten. Der Mieter darf also grundsätzlich die Wäsche auf dem Balkon trocknen. Blumenkästen und Blumentöpfe dürfen auf dem Balkon aufgestellt oder angebracht werden. Voraussetzung ist aber, dass die Blumentöpfe ordnungsgemäß befestigt sind. Es muss sichergestellt sein, dass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Dann dürfen Blumenkästen auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden (LG Hamburg 316 S 79/04).

Allerdings gibt es bei der Bepflanzung gewisse Grenzen, erklärt der Mieterverein München. Stark wuchernder Knöterich etwa muss zurückgeschnitten werden, wenn er über die Balkonbrüstung wächst (LG Berlin 67 S 27/02). Ranken, die das Mauerwerk und somit das Eigentum des Vermieters beschädigen können, sind nicht erlaubt. Auch ein Sichtschutz am Balkon darf nur angebracht werden, wenn er den Gesamteindruck des Hauses nicht stört. Bis zur Höhe der Balkonbrüstung ist er zulässig, wenn er mit der Gestaltung der Außenfassade vereinbar ist. Bei sehr ausgefallenen Farben oder Mustern sollte man den Vermieter vorher fragen. Das gilt auch bei der Installation einer Markise. Denn die Befestigung an der Hauswand ist ein Eingriff in die Bausubstanz, und bei der muss ein Vermieter zustimmen.

© SZ vom 07.04.2017 / dpa/SZ - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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