Recht so:Fliegende Federn

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Mieter können in der Hausordnung nicht dazu verpflichtet werden, Schnee vom Balkon zu räumen. (Foto: Franz Xaver Fuchs)

Wer Tonscherben, Müll, Knochen, Federn und Abfälle auf den Balkon des Nachbarn wirft, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Renitente Nachbarn: Stört ein Mieter nachhaltig den Hausfrieden, rechtfertigt das eine fristlose Kündigung. Das gilt aber nur, wenn die Vorfälle häufiger auftreten oder besonders schwerwiegend sind, entschied das Landgericht Köln. Im konkreten Fall beschimpfte eine Mieterin über drei Tage hinweg ihre Nachbarn, warf Salatblätter auf deren Terrasse und zog nachts mit einem Rollkoffer durch das Treppenhaus. Der Vermieter befürchtete, dass sie wiederholt ihre Nachbarn belästigen könnte und kündigte der Frau außerordentlich und fristlos. Zu Recht, entschied das Landgericht. Zumal im Rahmen der Beweisaufnahme weitere vergleichbare Vorfälle bekannt wurden: So hatte die Mieterin im vergangenen Jahr öfters Gegenstände auf die Terrasse des Nachbarn geworfen - darunter Tonscherben, Federn, Knochen und Grünabfälle. Die Richter werteten das als Hinweis, dass die Mieterin auch in Zukunft unbeirrt ihr rücksichtsloses Verhalten fortsetzen werde. (Az. 10 S 139/15)

Vereister Balkon. Eine Hausordnung soll das Zusammenleben der Mieter regeln. Werden Mietern durch die Hausordnung zusätzliche Pflichten auferlegt, ist das unzulässig. Vermieter können ihnen daher auch keine Pflichtverletzung vorwerfen, wenn sie sich nicht an die entsprechenden Vorgaben halten. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor (Az.: 63 S 213/15), über die die Zeitschrift Das Grundeigentum berichtet. In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter die Mieter in der Hausordnung verpflichtet, den Balkon frei von Schnee und Eis zu halten. Nach dem Auszug wollte der Vermieter unter anderem Geld für die Beseitigung eines Wasserschadens in der darunter liegenden Wohnung. Ursache für den Schaden war laut Vermieter der vereiste Abfluss auf dem Balkon des Mieters. Auch Reinigungskosten wollte der Vermieter haben, denn der Mieter hatte die Fenster beim Auszug nicht geputzt. Erfolg hatte der Vermieter damit nicht, das Gericht lehnte die Ansprüche ab. Ein Mieter sei bei Auszug nicht verpflichtet, die Fenster zu putzen. Auch der Wasserschaden könne nicht dem Mieter angelastet werden. Denn eine Hausordnung dürfe Mietern keine zusätzlichen Pflichten auferlegen. Der Mieter müsse den Balkon nicht von Schnee und Eis befreien und den Abfluss auftauen.

© SZ vom 20.05.2016 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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