Recht so:Durchgebrochen

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Wohnungseigentümer dürfen Wände abreißen, wenn dies zur Verbindung nebeneinander liegender Wohnungen nötig ist. Dies gilt auch bei tragenden Wänden. Allerdings müssen die Vorschriften eingehandelt werden.

Von Andrea Nasemann

Wanddurchbruch: Wohnungseigentümer dürfen Wände abreißen, wenn dies zur Verbindung nebeneinander liegender Wohnungen notwendig ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich um tragende Wände handelt. Allerdings dürfen dadurch weder Brandschutz noch Statik des Gebäudes beeinträchtigt werden.

Im vorliegenden Fall wollte der Eigentümer eine Tür einbauen, um zwei ihm gehörende Wohnungen miteinander zu verbinden. Sein Beschlussantrag wurde von den anderen Eigentümern abgelehnt. Seine Anfechtungsklage vor Gericht war jedoch erfolgreich: Durch die Türöffnung entstünden keinerlei dauerhafte bauliche Mängel für das gemeinschaftliche Eigentum. Weder sei die Standsicherheit des Gebäudes gefährdet noch der Brandschutz. Dass die Abgeschlossenheit beider Wohnungen durch eine Türöffnung aufgehoben werde, stelle keinen Nachteil für die übrigen Eigentümer dar. Einziger Nachteil für die Eigentümer sei die erhebliche Lärmentwicklung, die aber von den übrigen Eigentümern hinzunehmen sei. Voraussetzung sei stets die statische Unbedenklichkeit der Maßnahme, die der bauwillige Eigentümer im Zweifel nachzuweisen habe. Da es für die anderen Eigentümer keinen Nachteil gebe, bedürfe es auch keiner Beschlussfassung aller Eigentümer über die Maßnahme (Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 15. Juli 2015, 9 C 299/14 in: Immobilienwirtschaft 2016, Seite 51).

Rollladengurte: In Wohnungseigentümergemeinschaften entsteht oft Streit darüber, was im Gemeinschafts- und was im Sondereigentum steht. Diese Frage ist entscheidend, wenn es darum geht, wer die Kosten für eine Reparatur oder einen Austausch zahlen muss. Rollläden und damit auch die Rollladengurte stehen im Allgemeinen im Gemeinschaftseigentum, hat das Amtsgericht Würzburg entschieden. Enthält die Teilungserklärung dazu keine Regelung, sind sie dann dem Sondereigentum zuzuordnen, wenn die Rollläden nicht in die Außenwand integriert sind und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestaltung montiert und demontiert werden können. Die Rollladengurte seien dabei ebenso zu behandeln wie die Rollläden selbst, so das Gericht. Eine Trennung zwischen Rollladen und Gurt sei nicht praktikabel (Urteil vom 22. Januar 2015, 30 C 1212/14 in: Immobilienwirtschaft 2016, Seite 49).

Grundbucheinsicht : Sieht ein Wohnungseigentumsverwalter das Grundbuch ein, um sich über einen mit Wohngeldzahlungen säumigen Wohnungseigentümer zu informieren, schließt dies die Grundbucheinsicht durch einen anderen Eigentümer aus. Grundsätzlich muss derjenige, der Einsicht nehmen will, ein berechtigtes Interesse darlegen. Bloße Neugier reicht nicht. Dies gilt auch für Eigentümer innerhalb einer Eigentümergemeinschaft (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2015, 15 W 210/14 in: Immobilienwirtschaft 2016, Seite 52).

Gerichtskosten: Klagt ein Wohnungseigentümer gegen den Verwalter, muss der Verwalter die Kosten des Verfahrens tragen, wenn er den Rechtsstreit verursacht hat und ihm ein grobes Verschulden zur Last fällt. Dies ist der Fall, wenn er die Jahresabrechnung fehlerhaft erstellt hat, zum Beispiel dann, wenn Anfangs- und Endbestand der gemeinschaftlichen Konten fehlen. Hier liegt eine grobe Fahrlässigkeit des Verwalters vor. Es spielt dann auch keine Rolle, dass die Amtszeit des Verwalters zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abgelaufen war. Denn als Verwalter hatte er noch in seiner Amtszeit die Jahresabrechnung erstellt und zur Beschlussfassung gebracht (Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 7. April 2015, 19 T 54/15 in: Immobilienwirtschaft 2016, Seite 50).

© SZ vom 29.04.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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