Recht so:Angeleint

In der Hausordnung darf festgelegt werden, dass Tiere in der Gartenanlage oder im Treppenhaus angeleint werden müssen. Das gilt nicht nur für Hunde, sondern auch für Katzen, wie das Landgericht Frankfurt am Main entschieden hat.

Wohnungseigentümer können beschließen, dass Hunde auf gemeinschaftlichen Flächen angeleint werden müssen. Diese Pflicht kann auch für Katzen gelten. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor, über die die Zeitschrift Das Grundeigentum (Heft 19/2015) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Im konkreten Fall legte eine Wohnungseigentümergemeinschaft in einer Versammlung fest: Es ist untersagt, Hunde und Katzen auf dem Gemeinschaftsgelände frei herumlaufen zu lassen. Die Regelung nahmen die Eigentümer in der Hausordnung auf. Sie galt unter anderem im Treppenhaus, im Kellerbereich, in der Tiefgarage und in der Gartenanlage. Dagegen klagte eine Katzenbesitzerin, die ihre Tiere bisher frei laufen ließ. Zunächst gab das Amtsgericht ihrer Klage statt. Die übrigen Wohnungseigentümer gingen aber vor dem Landesgericht Frankfurt in Berufung. Mit Erfolg: Durch die festgelegte Leinenpflicht werde gewährleistet, dass andere Eigentümer von den Tieren nicht belästigt würden. Außerdem könne der Besitzer dadurch sicherstellen, dass die Katzen bestimmte Bereiche - etwa den Spielplatz - nicht betreten oder verunreinigen. (Az. 2 09 S 11/15)

© SZ vom 06.11.2015 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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