Ratgeber:Gegen die Ehre

Lesezeit: 2 min

Manchmal platzt einem der Kragen. Aber Vorsicht: Wüste Beleidigungen können zur fristlosen Kündigung durch den Vermieter führen.

Von Andrea Nasemann

Falsche Anschuldigungen, Bedrohungen und Beleidigungen können für den Vermieter Anlass zur Kündigung sein. Häufig steht ihm dann das Gericht zur Seite. So geschehen etwa durch ein Urteil des Amtsgerichts München am 19. März 2015 aufgrund der unwahren Behauptung einer Mieterin gegenüber Mitmietern, der Vermieter sei geldgierig und habe sie sexuell belästigt (412 C 29251/14). Gleiches gilt bei einer Drohung gegenüber dem Hausmeister, ihm die Zähne einzuschlagen, sollte er sich noch einmal in die Siedlung trauen (Amtsgericht Köln, Urteil vom 21. November 2014, 208 C 151/14).

Um fristlos kündigen zu können, muss es sich bei der Beleidigung um einen Angriff auf die Ehre des anderen handeln. Bloße Unhöflichkeit, ein Nichtgrüßen oder ein Brief ohne Eingangs- und Schlussformel reichen dafür nicht. Auch genügen dafür Äußerungen im Familienkreis nicht, bei denen erwartet werden kann, dass sie innerhalb der Familie bleiben.

Die Vertragsverletzung berechtigt nur dann zur Kündigung, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Mieter seinen Vermieter als "Halunken mit der höflichen Maske" bezeichnet. Oder wenn der Mieter äußert, er habe "gute Gründe, seinem Vermieter den Schädel einzuschlagen" (Landgericht Mannheim vom 5. August 1992, 4 S 92/92). Auch die Beleidigung eines Hausbewohners als "Saujude", "Drecksack" oder "altes Schwein" rechtfertigt die Kündigung.

Allerdings wird das "Erfordernis zivilisierten Verhaltens" nicht von jedem Richter gleich bewertet. So soll zum Beispiel die Äußerung "Sie sind ein Massenmörder" keinen Kündigungsgrund darstellen, falls der Mieter im Zustand der Erregung gehandelt hat. Weniger schwerwiegende Beleidigungen bleiben folgenlos, wenn es sich um einen einzelnen Vorfall gehandelt hat. Bei wechselseitiger Beleidigung scheidet eine Kündigung ebenfalls aus. Auch die soziale Herkunft des Beschimpfers sowie sein Sprach- und Ausdrucksvermögen sind zu berücksichtigen. Ebenfalls, dass vielen Ausländern der beleidigende Charakter mancher Wendungen gar nicht bewusst sei. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der ordentlichen Kündigung wegen Störung des Hausfriedens ist nicht gegeben, wenn der Mieter die Bewohner benachbarter Häuser beleidigt (Amtsgericht Brandenburg a. d. H., Urteil vom 6. Juni 2014, 35 C 92/13).

Wer allerdings mit eindeutigen Gesten das Abschneiden von bestimmten Körperteilen androht, braucht sich über eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht zu wundern (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26. März 2015, 33 C 3506/14).

Ein weiteres Urteil vor dem Amtsgericht München begründete ebenfalls die fristlose Kündigung des Mieters. Die Beleidigung des Vermieters als "promovierter Arsch" führte zur sofortigen Kündigung, eine Räumungsfrist wurde nicht gewährt (Urteil vom 28. November 2014, 474 C 18543/14).

© SZ vom 01.07.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: