Wohnen und Umzug:Muss ich wirklich streichen?

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Millionen Mieter können sich die Schönheitsreparaturen sparen, weil in vielen Verträgen veraltete Regelungen stehen. Wer wann malern muss - ein Überblick.

Von Andreas Remien

Vor gut 15 Jahren fing es an. Da kassierte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) die in vielen Mietverträgen übliche Regelung, dass Mieter nach genau festgelegten Zeiträumen Schönheitsreparaturen durchführen müssen. Solch starre Fristen, so der BGH damals, sind nicht erlaubt. Im Laufe der Jahre wurde es für Vermieter immer ungemütlicher: Der Oberste Gerichtshof erklärte eine Regelung nach der anderen für unwirksam. Mieter, so der BGH, dürften nicht unangemessen benachteiligt werden. Die vielen Urteile haben weitreichende Folgen. In aller Regel ist dann nämlich nicht nur die einzelne Regelung unwirksam, sondern die gesamte Renovierungsklausel. Mieter müssen dann gar keine Schönheitsreparaturen durchführen: Steht eine unwirksame Klausel im Mietvertrag, reicht es, wenn die Wohnung beim Auszug besenrein übergeben wird. Laut BGB ist es nämlich eigentlich Sache des Vermieters, die Wohnung in Schuss zu halten. Er kann die Schönheitsreparaturen mit entsprechenden Klauseln im Mietvertrag auf den Mieter übertragen.

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